Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 51 — 215 
I. Im Falle eines Notstandes sind die Eigentümer, Pächter, Mieter oder Verwalter von 
Gebäuden oder ihre gesetzlichen Vertreter nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung 
stehenden Räume verpflichtet, auf behördliche Anordnung die ihnen zugewiesenen 
Personen und deren Habe, insbesondere ihren Viehbestand bei sich aufzunehmen. 
Durch die Behörde kann die zwangsweise Unterbringung verfügt werden. 
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, bei mildernden Umständen 
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 46 bestraft (§ 90 des preußischen Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915). 
III. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Oberbefehlshaber: 
von Gündell, 
General der Infanterie. 
Stellvertretendes Generalkommando 
XIV. Armeekorpe. Karlsruhe, den 13. Juni 1917. 
Abt. II Tgb. Nr. 4 111. 
Verordnung. 
Gewährung von Unterkunft im Falle eines Notstandes betreffend. 
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß- 
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs: 
1. Im Falle eines Notstandes sind die Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Mieter und 
Verwalter von Gebäuden, sowie deren gesetzliche Vertreter nach Maßgabe der ihnen 
zur Verfügung stehenden Räume verpflichtet, auf behördliche Anordnung die ihnen 
zugewiesenen Personen und deren Habe, insbesondere deren Viehbestand bei sich auf- 
zunehmen. 
Durch die Behörde kann die zwangsweise Unterbringung verfügt werden. 
2. Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder zu Zuwiderhandlung gegen diese auf- 
fordert oder aureizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.