Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

217 
Nr. 52 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag, den 3. Juli 1917. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Hochstpreise für Henu der Ernte 1017 betreffend. 
  
  
Verordunng. 
(Vom 29. Jum 1917.) 
Höchstpreise für Hen der Ernte 1917 betreffend. 
Auf Grund von § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 1. August 1914 (Reichs 
Gesetzblatt Seite 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17 Dezember 1914 (Reichs 
Gesetzblatt Seite 516) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Der Preis für den Zentner in Baden geernteten Heues der Ernte 1917 darf beim 
Verkauf durch den Erzeuger nicht übersteigen: 
u. bei Wiesenheu, Ohmd, Feld-- oder Ackerheu von mindestens mirtlerer Art und 
Güte .. . .. . W 
5 bei Hen von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Schwedenklee, Gelbklec 
und Weißklee mit geringem Besatz von Gräsern) von mindestens mittlerer Art 
und Güte .. 6 +. 
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 35 H für den Zentner. 
82. 
Die Höchstpreise nach § 1 verstehen sich 
bei Aufuhr mit Fuhrwerk frei Magazin, Lagerplatz oder Verbranchsstelle, 
beim Bahnversand frei verladen Eisenbahnwagen Versandstation. 
Beim Verkauf von der Lagerstelle des Erzengers verringern sich die Höchstpreise für den 
Zentner um 20 J. 
83. 
Beim Umsatz von Heu durch den Handel darf dem Höchstpreis ein Betrag 
zugeschlagen werden, der 30 H für den Zentner nicht übersteigt. Dieser Zuschlag umfaßt 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.