Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

218 — Nr. 52 — 
alle Arten von Aufwendungen, welche dem Handel erwachsen, insbesondere Kommissions:, 
Vermittlungs= und ähnliche Gebühren, Fuhrkosten, Gewichtsverluste und Lagerspesen, nicht 
aber die Auslagen für Eisenbahnfracht einschließlich der durch Zusammenstellung kleinerer 
Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. 
84. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 40 bestraft. 
86. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Juni 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Dtud und Nerlaa von Malsch & Vogel in Larsszut
	        
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