Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 53 7 
Gesetze#- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsrube, Donnerstag den 5. Juli 1917. 
  
  
Inhalt. 
Gesetz: die Abanderung des Forstgesetzes und des Gesetzes uber das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren betreffend. 
Landesherrliche Verordnung: die Entziehung von Orden und Ehrenzeichen betreifend. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Abanderung des Forstgesetzes und des Gesetzes uber das 
Forststrafrecht und das Forststrafverfahren betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 27. Juni 1917.) 
Die Abänderung des Forstgesetzes und des Gesetzes über das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren 
betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
I. Im Forstgesetz wird nach § 52 eingefügt: 
5 2 . 
Das Sammeln von Beeren, Kräutern und Pilzen im Walde, aus Weidfeldern, Odungen 
und dergleichen kann von den Wald= und Grundeigentümern verboten oder an Beschränkungen 
geknüpft werden. 
Die Forstbehörde ist befugt, nach Beuehmen mit den Eigentümern, für ihren Bezirk oder 
Teile ihres Bezirks solche Verbote oder Beschränkungen aufzuheben, wenn sie das rechtzeitige 
Einbringen oder die wirtschaftliche Verwertung von Erzeugnissen gefährden, deren Einbringung 
einem öffentlichen Interesse entspricht, insbesondere wenn das Sammeln einen Erwerbszweig 
einer Gemeinde des Großherzogtums bildet. Sie ist in gleicher Weise befugt, den Beginn der 
Beerenernte festzusetzen, das Sammeln von Beeren, Kräutern oder Pilzen in zeitlicher, örtlicher 
oder persönlicher Bezirhung an Beschränkungen zu knüpfen, und die Verwendung von Sammel- 
geräten, welche die Beerenernte oder den Pflanzenwuchs schädigen, sowie das Feilhalten und 
Versenden von Beeren vor einem gewissen Zeitvunkt zu verbieten. 
Geselzes und Verordnungsblatt lolr 6-1
	        
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