Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

220 — Nr. 53 — 
Die Anordnungen der Eigentümer oder der Forstbehörde sind gehörig bekannt zu machen; 
in geeigneten Fällen genügt die Anbringung von Verbotstafeln oder das Verhängen der 
Schläge. 
Das Sammeln von Beeren, Kräutern, Pilzen zur Nachtzeit ist verboten. 
II. Das Gesetz vom 25. Februar 1879 über das Forststrafrecht und Forststrafverfahren 
erleidet folgende Anderungen: 
1. § 29 Ziffer 2 wird aufgehoben. 
2. Nach § 29 wird folgende Bestimmung eingefügt: 
8 29a. 
An Geld von 1 bis 150 . oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer 
zur Nachtzeit oder entgegen den gemäß § 52 a des Forstgesetzes erlassenen Verboten 
und Anordnungen Beeren, Kräuter oder Pilze sammelt oder gegen solches Verbot 
Beeren feilhält oder versendet. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der gesammelten Beeren, Kräuter oder 
Pilze und der zum Sammeln verwendeten Geräte erkannt werden, ohne Rücksicht 
darauf, ob sie dem Täter gehören. 
Dem 8§ 32 wird folgender Absatz beigefügt: 
Das gleiche gilt bei den in § 29# dieses Gesetzes mit Strafe bedrohten Uber- 
tretungen, soweit sie sich auf das Sammeln der Beeren, Kräuter und Pisze beziehen. 
4. Dem § 33 wird folgender Absatz beigefügt: 
Das gleiche gilt bei den Ubertretungen des § 29 a, soweit sie sich auf das Feil- 
halten und Versenden von Beeren beziehen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Juni 1917. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
G 
Rheinboldt. 
Landcsherrliche Verordnung. 
(Vom 27. Juni 1917.r 
Die Entziehung von Orden und Ehrenzeichen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums Unseres Hauses, der Justiz und des Auswärtigen 
und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt:
	        
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