Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

222 — Nr. 53 — 
Sämtliche Bedienstete der Staats- und Gemeindepolizei, ferner die Feld- und Waldhüter, 
die Straßenwarte, Kultur- und Wiesenaufseher sowie die Beamten des Grenz= und Steuer- 
aufsichtsdienstes sind verpflichtet, gelegentlich der Ausübung ihres Dienstes auch auf das Vor- 
kommen von Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Sammeln von 
Beeren, Kräutern und Pilzen und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen 
ihr Augenmerk zu richten. Zuwiderhandlungen, die sie etwa wahrgenommen haben, werden 
sie den Forstämtern, bei unerlaubtem Feilhalten und Versenden von Beeren dem Bezirksamt 
anzeigen. 
84. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 27. Juni in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Juni 1917. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Fel 
Fe 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in RNarlsrube
	        
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