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Artikel IIl.
Scheiden gewählte oder ernannte Mitglieder der Kreisversammlung oder des Kreisaus-
schusses vor der nächsten Neuwahl oder Ernennung aus oder sind sie am Erscheinen nicht nur
vorübergehend verhindert und sind auch keine Ersatzmänner vorhanden, so treten für die rest-
liche Amtszeit der Ausgeschiedenen oder für die Dauer der Verhinderung in die Kreisver-
sammlung oder den Kreisausschuß Ersatzmänner ein, welche
m. bei den von den Kreiswahlmännern gewählten Abgeordneten und den Mitgliedern des
Kreisausschusses vom Kreisausschuß,
b. bei den in den Amtsbezirken gewählten Abgeordneten der Gemeinden vom Bezirksrat und
c. bei den Vertretern der größeren Städte vom Gemeinderat (Stadtrat)
ernannt werden.
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Juni 1917.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Lederle.
von Bodman.
Gesetz.
(Vom 27. Juni 1917.)
Die Verlängerung der Landtagsperiode betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Die am 21. Oktober 1917 ablaufende Landtagsperiode und damit die Mitgliedschaft der
für diese Landtagsperiode ernannten Mitglieder der ersten Kammer und der gewählten Abge-
ordneten der ersten und zweiten Kammer der Ständeversammlung werden bis 21. Oktober 1919
verlängert.
Artikel 2.
In § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. August 1904, betreffend die Wahlkreiseinteilung
für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 362), in der Fassung des Gesetzes vom 28. Jannar 1916, die Wahl der Land-