Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 54 — 225 
tagsabgeordneten in den fünf größten Städten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 17), werden die Worte „bis zum 1. Juli 1918“ durch die Worte „bis zum 1. Juli 
1920“ ersetzt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Juni 1917. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
von Bodman. 
Gesetz. 
(Vom 27. Juni 1917.) 
Das Gesetz über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staats-Einnahmen und -Ausgaben 
(Etatgesetz) betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmungen im Artikel 29 des Gesetzes vom 22. Mai 1882, den Staatsvoranschlag 
und die Verwaltung der Staats-Einnahmen und -Ausgaben betreffend, in der Fassung vom 
12. August 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 116) werden für die Beihilfen, die 
den Beamten aus Anlaß des Krieges und der herrschenden Teuerungsverhältnisse gewährt 
werden, außer Kraft gesetzt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. Juni 1917. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Rheinboldt.
	        
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