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48 Stunden erledigen kann, an die zuständige Zentralauskunftsstelle weiterzumelden und zwar
so zeitig, daß die Meldungen bei der Zentralauskunftsstelle spätestens an jedem Dienstag und
Freitag früh eintreffen.
Die Weitermeldung geschieht in der Weise, daß die von den Arbeitsnachweisen eingehenden
Postkarten im Original weitergeleitet werden, nachdem darauf die sich aus der Ausgleichs-
tätigkeit der Hilfsdienstmeldestellen etwa ergebenden Abänderungen vorgenommen sind. Soweit
die bei der Hilfdienstmeldestelle unmittelbar gemeldeten Arbeitsgesuche und offenen Stellen
bis zur Absendung der Meldekarten und voraussichtlich binnen weiterer 48 Stunden nicht
erledigt werden können, ist hierfür ebenfalls ein Vordruck auszufüllen und den übrigen Melde-
karten beizufügen.
3. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise (Stellen-
vermittlungen) für technische, kaufmännische und Büro-Angestellte haben solche Stellengesuche
und offene Stellen, die sie nicht selbst sogleich oder voraussichtlich binnen einer Woche erledigen
können, an die zuständige Zentralauskunftsstelle zu melden und zwar die Vermittlungszweig-
stellen des Kriegsausschusses der technischen Verbände mit dem Zusatz „Für den Obmann der
technischen Verbände.“ Die Meldungen sind mittels vom Kaiserlichen Statistischen Amt kostenlos
erhältlicher Postkartenvordrucke einmal wöchentlich so zeitig zu erstatten, daß die Post-
karten spätestens an jedem Freitag früh bei der Zentralauskunftsstelle eintreffen.
1. Die Zentralauskunftsstelle hat die ihr zugehenden Mitteilungen, die sie nicht
innerhalb 48 Stunden ausgleichen kann, an das Kaiserliche Statistische Amt, Berlin W 62,
Landgrafenstraße 1, weiterzuleiten und zwar so zeitig, daß sie beim Statistischen Amt spätestens
jeden Donnerstag und Montag früh eintreffen. Die Weitermeldung geschieht in
der Weise, daß die von den Arbeitsnachweisen eingehenden Postkarten im Original weiter-
gesandt werden, nachdem darauf die sich aus der Ausgleichstätigkeit der Zentralanskunftsstelle
etwa ergebenden Abänderungen vorgenommen sind.
5. Bei der Ausfüllung der Meldekarten (Postkartenvordrucke) sind die Anleitungen des
Kaiserlichen Statistischen Amtes zu beachten.
Soweit an einem Stichtage meldepflichtige Arbeits= beziehungsweise Stellengesuche und
offene Stellen nicht vorliegen, ist Fehlanzeige zu erstatten. Auch Postkarten, die lediglich
Fehlanzeige enthalten, sind im Original weiterzugeben.
6. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise sind verpflichtet, auf Ansuchen
der Hilfsdienstmeldestellen, Frauenarbeitsmeldestellen und Zentralauskunftsstelle weitere Auf-
schlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt werden, um einen genaueren Überblick über die
Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten.
7. Die Meldungen der Hilfsdienstmeldestellen müssen auch die Meldungen der ihnen ange-
gliederten Frauenarbeitsmeldestellen umfassen.
Insoweit Frauenarbeitsmeldestellen mit Hilsodienstmeldestellen nicht unmittelbar verbunden
sind, sondern neben diesen bestehen, finden auf sie die für Hilfsdienstmeldestellen getroffenen
Bestimmungen überall ohne weiteres Anwendung.