Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 56 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe Freitag den 13. Juli 1917. 
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Regelung der Kartoffelversorgung betreffend: den Handel 
mit Tabakwaren betreffend. 
Verordnung: der Armecabteilung B und der ommandantur der Festung Neu-Breisach und 
der Oberrheinbefestigungen: die Behandlung aufgefundener oder zugeslogener Tauben betreffend. 
  
  
  
Verordunng. 
(Vom 12. Juli 1917.) 
Regelung der Kartoffelversorgung betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 26. Juni 1916 über die Kartoffelversorgung 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 590) und vom 28. Juni 1917 über die Kartoffelversorgung im 
Wirtschaftsjahr 1917/18 (Reichs-Gesetzblatt Seite 569) in Verbindung mit der Bundesrats- 
verordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die 
Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 
728) wird für die Zeit bis 14. September 1917 verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die Ernte der feldmäßig angebauten Kartoffeln darf nur nach vorheriger Genehmigung 
des Bürgermeisteramts des Erzeugungsortes erfolgen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 
die Kartoffeln noch nicht ausgereift sind. 
82. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen von der Badischen Kartoffelversorgung 
als Landesvermittlungsstelle zur Lieferung aufgegebenen Kartoffeln der Geschäftsstelle der 
Badischen Kartoffelversorgung zur Verfügung zu stellen und nach deren Weisung zu versenden. 
Die aufgegebenen Mengen sind Mindestmengen. 
83. 
Die Kommunalverbände werden die ihnen zur Lieferung aufgegebenen sowie die für die 
eigenen Versorgungsberechtigten benötigten Kartoffeln auf die Gemeinden ihres Bezirks und 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 63
	        
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