Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. ö6 — 235 
87. 
Die Versendung von Kartoffeln auf der Bahn darf nur mit Frachtbriefen oder Expreßgut- 
karten erfolgen, welche von der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung abgestempelt sind. 
88. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit nicht eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 Mark bestraft. 
59. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen 
Tag treten unsere Verordnung vom 1. September 1916, Regelung der Kartoffelversorgung 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungeblatt Seite 261), die §§ 1—6 unserer Verordnung vom 
28. Dezember 1916, Regelung der Kartoffelversorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 109), sowie unsere Verordnung vom 13. April 1917, Regelung des Kartoffel- 
verbrauchs betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 87), außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 12. Juli 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 11. Juli 1917.) 
Den Handel mit Tabakwaren betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1917 über den Handel mit 
Tabakwaren (Reichs-Gesetzblatt Seite 563) wird verordnet, was folgt: 
5 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Bundesrats ist das Ministerium 
des Innern. Zuständige Stelle im Sinne des § 10 Absatz 1 Ziffer 1 ist das Bezirksamt. 
Zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis sowie zur Untersagung des 
Handels sind die auf Grund unserer Verordnung vom 13. Juli 1916, den Handel mit 
Lebens= und Futtermitteln und die Bekämpfung des Kettenhandels betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 187), bei den Bezirksämtern errichteten Stellen zuständig. 
über Beschwerden gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis und die 
Untersagung des Handels sowie über Streitigkeiten, welche sich aus der Übernahme und der 
Verwertung der Vorräte eines Händlers im Falle der Versagung oder der Zurücknahme der 
Erlaubnis oder der Untersagung des Handels ergeben, entscheidet der Landeskommissär.
	        
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