Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

236 — Nur. 56 
82. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist dabei anzu 
geben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, 
ob er vor dem 1. April 1916 mit Tabakwaren gehandelt hat, und für welche Zeit, für 
welches Gebiet und für welche Tabakwaren die Erlaubnis beantragt wird. 
83. 
Bevor über die Erteilung, Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis sowie die Unter— 
sagung des Handels Entscheidung getroffen wird, ist der zuständigen Handelskammer Gelegen 
heit zur Außerung zu geben. 
* 4. 
Auf das Verfahren bei der in § 1 Absatz 2 dieser Verordnung bezeichueten Stelle 
finden die §§ 19 und 27 der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren 
in Verwaltungssachen betreffend, siungemäße Anwendung. Üüber die erteilte Erlaubnis ist dem 
Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen. Hierfür ist eine Taxe ohne Sportel von 5 bis 
50 ∆ zu entrichten. Die Taxe wird in der Entscheidung festgesetzt. 
85. 
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft. 
Karlsruhe, den 11. Juli 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Schühly. 
Armeeabteilung B. 
Armeeoberkommando. A.H.Qu., den 21. Mai 1917. 
M. P.M. Abt. 1 Nr. 29 813. 
Verordnung. 
Die Behandlung aufgefundener oder zugeflogener Tauben betreffend. 
Auf Grund des § 4 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 ordne ich in Ergänzung meiner Verordnung vom 18. April 1917 — M. P.M. I. 
Nr. 28204 — an: 
I. Aufgefundene oder zugeflogene Tauben sind unverzüglich der nächsten Orts= oder 
Etappenkommandantur, im badischen Befehlsbereich der nächsten Gendarmerie- 
station oder au die Festungen Istein und Neu-Breisach abzuliefern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.