Nr. 57
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 16. Juli 1917.
Juhalt.
Gesetze: die Ergänzung des Bürgerrechtsgesetzes betressend: den Verkehr mit Grundstucken in der Priegs= und Uber-
gangszeit betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die ständische Zzustimmung
iu dem provisorischen Gesetze vom 11. Angust 1016 über die Besteuerung der Kriegsanleihen betreffend: des Ministeriums
des Aultus und Anterrichts: die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 4. Dezember 191s6, die
Besteuerung für allgemeine Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums betreffend: des Mini-
steriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswartigen: Anderung der Post-
ordnung fur das Deutsche Reich betressend: des Ministeriums des Innern: die Dienstweisung für die Steinsetzer
betressend.
Gesetz.
Die Ergänzung des Bürgerrechtsgesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
(Vom 5. Juli 1917.)
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Ist ein Bürgerssohn, welcher im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem
mit ihm verbündeten oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste geleistet
hat, während des gegenwärtigen Krieges oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Kriegszustandes an den Folgen einer während dieser Dienste erlittenen Verwundung, Dienst-
beschädigung oder Erkrankung gestorben, ohne das Bürgerrecht angetreten zu haben, so ist seine
Witwe berechtigt, von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verstorbene das 25. Lebensjahr
vollendet hatte oder hätre, an seiner Stelle das Bürgerrecht anzutreten. Das gleiche gilt für
die Witwe eines Bürgerssohnes, der, ohne solche Dienste geleistet zu haben, infolge kriegerischer
Ereignisse während des gegenwärtigen Krieges oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung
des Kriegszustandes gestorben ist. Ein weiterer Nachweis nach § 10 des Bürgerrechtsgesetzes
wird nicht erfordert. Dagegen finden die übrigen Bestimmungen des ersten Kapitels des
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