Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 57 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 16. Juli 1917. 
  
Juhalt. 
Gesetze: die Ergänzung des Bürgerrechtsgesetzes betressend: den Verkehr mit Grundstucken in der Priegs= und Uber- 
gangszeit betreffend. 
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die ständische Zzustimmung 
iu dem provisorischen Gesetze vom 11. Angust 1016 über die Besteuerung der Kriegsanleihen betreffend: des Ministeriums 
des Aultus und Anterrichts: die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 4. Dezember 191s6, die 
Besteuerung für allgemeine Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums betreffend: des Mini- 
steriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswartigen: Anderung der Post- 
ordnung fur das Deutsche Reich betressend: des Ministeriums des Innern: die Dienstweisung für die Steinsetzer 
betressend. 
  
Gesetz. 
Die Ergänzung des Bürgerrechtsgesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
(Vom 5. Juli 1917.) 
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Ist ein Bürgerssohn, welcher im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem 
mit ihm verbündeten oder befreundeten Staate Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste geleistet 
hat, während des gegenwärtigen Krieges oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung des 
Kriegszustandes an den Folgen einer während dieser Dienste erlittenen Verwundung, Dienst- 
beschädigung oder Erkrankung gestorben, ohne das Bürgerrecht angetreten zu haben, so ist seine 
Witwe berechtigt, von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verstorbene das 25. Lebensjahr 
vollendet hatte oder hätre, an seiner Stelle das Bürgerrecht anzutreten. Das gleiche gilt für 
die Witwe eines Bürgerssohnes, der, ohne solche Dienste geleistet zu haben, infolge kriegerischer 
Ereignisse während des gegenwärtigen Krieges oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung 
des Kriegszustandes gestorben ist. Ein weiterer Nachweis nach § 10 des Bürgerrechtsgesetzes 
wird nicht erfordert. Dagegen finden die übrigen Bestimmungen des ersten Kapitels des 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 64
	        
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