Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 57 — 243 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 3. Juli 1917 eine Anderung erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 10. Juli 1917. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Ir. Lederle. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs. 
Gesetzblatt Seite 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) sowie auf Grund der 
Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 566), betreffend 
die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 
20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Absatz unter B und (folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 29 Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der Vorschrift 
des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener 
Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung 
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den 
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags 
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der 
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung 
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle des- 
wegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich bo . . .. ab“. 
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn
	        
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