Nr. 58 *
Gesetzes- und Verordnungs-Zlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. Juli 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanjen: den Vollzug des Kohlensteuergesetzes betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
das Verfüttern von grünem Getreide, Mischfrucht und Hülsenfrüchten betresfend.
Verorduung.
(Vom 18. Juli 1917)
Den Vollzug des Kohlensteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917, Reichs-Gesetzblatt Seite 340,
und den hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 12. Juli 1917,
Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 165, wird verordnet, was folgt:
81.
Steuerstellen für die inländischen Kohlen (§§ 13—48 der Ausführungsbestimmungen)
und Steuerstellen im Sinne des Artikels V der Grundsätze für die Ausführung des #§ 6
Absatz 2 des Kohlensteuergesetzes, Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1917 Seite 131,
sind in Baden die Bezirkssteuerstellen (Hauptsteuerämter, Finanzämter).
* 2.
Zu den 88 7 und 49—58 der Ausführungsbestimmungen.
Zum freien Verkehr darf an der Grenze die ausländische Kohle nur von den Haupt-
ämtern, den Zollämtern und den Nebenzollämtern 1 abgefertigt werden. Im Innern sind
für die endgiltige Abfertigung der ihnen unter Zollkontrolle überwiesenen ausländischen Kohlen
die Hauptämter, Finanzämter mit Zolldienst, Zollämter, Untersteuerämter und Nebenzoll=
ämter I zuständig.
83.
Zu § 28 der Ausführungsbestimmungen.
Für das ganze Gebiet des Großherzogtums wird vorerst eine Wertprüfungsstelle in
Mannheim errichtet.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 65