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84.
Zu § 56 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen.
Die aus dem Auslande eingeführten Kohlenmengen dürfen unter den in der obigen Vor-
schrift angeführten beiden Voraussetzungen zunächst ohne Entrichtung der Steuer zum freien
Verkehr abgelassen und die in Zeitabschnitten bis zu einem Monat so abgelassenen Kohlen-
mengen brauchen erst am Ende dieses Zeitabschnittes versteuert zu werden.
Die weiteren Vollzugsvorschriften erläßt die Zoll= und Stenerdirektion.
Karlsruhe, den 18. Juli 1917.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
I)r. Fetzer.
Verordnung.
(Vom 20. Juli 1917.)
Das Verfüttern von grünem Getreide, Mischfrucht und Hülsenfrüchten betresfend.
Auf Grund des § 4 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 Seite 813)
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und
zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines
Befehlsbereichs:
81.
Es ist verboten, grünes Getreide aller Art, Mischfrucht und Hülsenfrüchte abzumähen
und zu verfüttern.
82.
Ausnahmen von diesem Verbot kann in besonders begründeten Fällen die zuständige
Kriegswirtschaftsstelle — in den Hohenzollernschen Landen das Kriegswirtschaftsamt in
Sigmaringen — gestatten.
Zuständige Kriegswirtschaftsstelle im Sinne dieser Verordnung ist diejenige des Bezirks-
amts, in dessen Bezirk das abzumähende Grundstück gelegen ist.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sowie Nichtbeachtung der bei einer etwaigen
ausnahmsweisen Genehmigung durch die Kriegswirtschaftsstelle oder das Kriegswirtschaftsamt