Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

250 — Nr. 59 — 
Reichsgebührenordnung für Gerichtsvollzieher zu beanspruchen haben, werden, soweit sie dem 
Schulduer zur Last fallen, für die Staatskasse erhoben 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 16. Juli 1917. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Besehl: 
F. K. Müller. 
von Dusch. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Jum 1917. 
Die für Verpflegung im Landessolbad zu Dürrheim zu entrichtenden Vergütungen betreffend 
Mit Wirkung vom I1. Oftober 1917 an wird die die seitige Bekanntmachung vom 
8. Februar 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 121) hinsichtlich des Landessolbades 
zu Dürrheim geändert, wie folgt: 
Die für Verpflegung im Landessolbad zu Dürrheim zu entrichtenden Vergütungen werden 
mit Wirkung vom 1. Oktober 1917 an bis auf weiteres bestimmt: 
1. Für Personen, welche von badischen Armenverbänden oder Stiftungen zum Zwecke des 
Kurgebrauchs unterstützt werden, für Hof= und Staatsbeamte, Beamte der mit Korporations. 
rechten ausgestatteten Kirchen, badischer Kreise, Gemeinden und Stiftungen, für welche die 
betreffende Verwaltung die Verpflegungskosten bestreitet, ferner für Personen, welche auf Kosten 
von Gemeindekrankenversicherungen, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs 
anstalten zu verpflegen sind und entweder die badische Staatsangehörigkeit besitzen oder im 
Großherzogtum ihren Wohnsitz haben: 
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich 4 46 75 J 
b. „ » von Einzelzimmern 5 
2. Für sonstige minderbemittelte Personen badischer Staatsangehörigkeit, welche selbst die 
Verpflegungskosten bezahlen: 
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich 5 4é — J0 
b. „ » von Einzelzimmern » » )»5()»; 
3. Für unter Ziffer 2. bezeichnete Personen nichtbadischer Staatsangehörigkeit: 
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich 5 ∆4 50 
.» » von Einzelzimmern „ » 6«—». 
Karlsruhe, den 18. Juli 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Ir. Schühln 
· 
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