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Reichsgebührenordnung für Gerichtsvollzieher zu beanspruchen haben, werden, soweit sie dem
Schulduer zur Last fallen, für die Staatskasse erhoben
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 16. Juli 1917.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Besehl:
F. K. Müller.
von Dusch.
Bekanntmachung.
(Vom 18. Jum 1917.
Die für Verpflegung im Landessolbad zu Dürrheim zu entrichtenden Vergütungen betreffend
Mit Wirkung vom I1. Oftober 1917 an wird die die seitige Bekanntmachung vom
8. Februar 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 121) hinsichtlich des Landessolbades
zu Dürrheim geändert, wie folgt:
Die für Verpflegung im Landessolbad zu Dürrheim zu entrichtenden Vergütungen werden
mit Wirkung vom 1. Oktober 1917 an bis auf weiteres bestimmt:
1. Für Personen, welche von badischen Armenverbänden oder Stiftungen zum Zwecke des
Kurgebrauchs unterstützt werden, für Hof= und Staatsbeamte, Beamte der mit Korporations.
rechten ausgestatteten Kirchen, badischer Kreise, Gemeinden und Stiftungen, für welche die
betreffende Verwaltung die Verpflegungskosten bestreitet, ferner für Personen, welche auf Kosten
von Gemeindekrankenversicherungen, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs
anstalten zu verpflegen sind und entweder die badische Staatsangehörigkeit besitzen oder im
Großherzogtum ihren Wohnsitz haben:
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich 4 46 75 J
b. „ » von Einzelzimmern 5
2. Für sonstige minderbemittelte Personen badischer Staatsangehörigkeit, welche selbst die
Verpflegungskosten bezahlen:
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich 5 4é — J0
b. „ » von Einzelzimmern » » )»5()»;
3. Für unter Ziffer 2. bezeichnete Personen nichtbadischer Staatsangehörigkeit:
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich 5 ∆4 50
.» » von Einzelzimmern „ » 6«—».
Karlsruhe, den 18. Juli 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Ir. Schühln
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