Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 59 251 
Verordnung. 
(Vom 23. Juli 1917). 
Höchstpreise für Schlachtvieh betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. April 1917 über die Schlacht- 
vieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder (Reichsgesetzblatt Seite 319) sowie auf Grund 
des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 und 
23. März 1916 (Reichsgesetzblatt 1914 Seite 339, 513 und 1916 Seite 183) wird verordnet, 
was folgt: 
81. 
Schlachtvieh im Sinne dieser Verordnung sind Schlachtrinder (Großvieh), Schlachtkälber, 
Schlachtschweine und Schlachtschafe. 
82. 
Der Ankauf von Schlachtvieh beim Viehhalter durch den Kommunalverband erfolgt frei- 
händig nur nach Lebendgewicht nach Maßgabe der für das Großherzogtum erlassenen Höchst- 
preisvorschriften und zu den vom Kommunalverband etwa aufgestellten beim Kaufabschluß mit 
dem Verkäufer vereinbarten besonderen Bedingungen. 
Das Lebendgewicht ist durch Wägung auf einer einwandfreien Wage durch einen auf 
seine Obliegenheiten verpflichteten Wiegemeister festzustellen, der das ermittelte Gewicht in 
einer Wiegeliste zu verzeichnen und durch Ausstellung eines Wiegescheins zu beurkunden hat. 
Befindet sich an dem Standort des Tieres keine einwandfreie Wage oder bestehen sonst 
Bedenken gegen die richtige Feststellung des Lebendgewichts am Standort des Tieres, so 
bestimmt der Kommunalverband einen anderen Ort, an welchem die Wägung der in seinem 
Auftrag vom Viehhalter erworbenen Tiere, gegebenenfalls unter seiner Aufsicht, vorzunehmen 
ist. Wird eine besondere Bestimmung hierüber nicht getroffen, so hat die Wägung am 
Standort der Tiere zu erfolgen. 
Beim Kaufabschluß ist mit dem Verkäufer zu vereinbaren, daß die Tiere in gewöhnlicher 
Weise gefüttert zur Wage verbracht werden. Eine Überfütterung der Tiere ist verboten. Bei 
der Bemessung des Verkaufspreises ist vom ermittelten Lebendgewicht jeweils ein Abzug von 
5 vom Hundert zu machen. 
83. 
Beim Weiterverkauf des Schlachtviehs durch den Kommunalverband an die von ihm zu 
beliesernden Stellen darf er außer dem Ersatz der ihm durch die Versendung der Tiere von 
der Abgangsstation nach der Bestimmungsstation erwachsenen Eisenbahnfrachtkosten zum Ein- 
standspreis einen Aufschlag berechnen. Dieser beträgt bei Schlachtrindern 3 vom Hundert, 
bei Schlachtkälbern, Schlachtschweinen und Schlachtschafen 5 vom Hundert des Einstandspreises. 
Der Kommunalverband hat aus diesem Zuschlag die ihm durch die Erwerbung und Lieferung 
des Schlachtviehs erwachsenen Kosten einschließlich der etwaigen Kosten der Beförderung der 
66.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.