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Für die Lieferungen zur Versorgung der Zivilbevölkerung, der immobilen
Truppen, Lazarette und Gefangenenlager hat der Kommunalverband mit den zu
beliesernden Stellen oder Personen ein besonderes Abkommen über den Ort der Ubernahme
und das dabei maßgebende Verfahren zu treffen. Jusbesondere kann vereinbart werden, daß
bei Streitigkeiten über die Einreihung eines Tieres in eine bestimmte Preisklasse oder über
den Übernahmepreis oder über Abzüge wegen übermäßiger Gewichtsverluste ein Schiedsgericht
entscheidet, welchem je ein Vertreter des liefernden Kommunalverbands und des Empfängers
und ein unparteiischer Vorsitzender angehören.
86.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Tag treten
unsere Bekanntmachungen vom 10 August 1916 und vom 28. April 1917, Höchstpreise für
Rindvieh, für Kälber, Masthammel nud soustige Schafe betreffend Staatsanzeiger 1916
Nr. 218, 1917 Nr. 116), sowie unsere Verorduung vom 24. März 1917, Regelung der
Preise für Schlachtschweine betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 77), außer
Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 23. Juli 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman
l
Schühlu.
Verordnung.
(Vom 23. Juli 1917.)
Die Regelung der Fleischversorgung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 über Fleischversorgung
„Reichsgesetzblatt Seite 199) und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September
I915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der
Fassung vom 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
I. Aufbringung des Schlachtviehs.
5 1.
Für die richtige und vollständige Beschaffung des aus dem Großherzogtum zur Deckung
des Bedarfs des Hreres und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs hat die Fleisch-
versorgungsstelle Sorge zu tragen. Sie hat hierbei nach den grundsätzlichen Anweisungen des
Ministeriums des Innern zu verfahren.