Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 59 — 253 
Für die Lieferungen zur Versorgung der Zivilbevölkerung, der immobilen 
Truppen, Lazarette und Gefangenenlager hat der Kommunalverband mit den zu 
beliesernden Stellen oder Personen ein besonderes Abkommen über den Ort der Ubernahme 
und das dabei maßgebende Verfahren zu treffen. Jusbesondere kann vereinbart werden, daß 
bei Streitigkeiten über die Einreihung eines Tieres in eine bestimmte Preisklasse oder über 
den Übernahmepreis oder über Abzüge wegen übermäßiger Gewichtsverluste ein Schiedsgericht 
entscheidet, welchem je ein Vertreter des liefernden Kommunalverbands und des Empfängers 
und ein unparteiischer Vorsitzender angehören. 
86. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Tag treten 
unsere Bekanntmachungen vom 10 August 1916 und vom 28. April 1917, Höchstpreise für 
Rindvieh, für Kälber, Masthammel nud soustige Schafe betreffend Staatsanzeiger 1916 
Nr. 218, 1917 Nr. 116), sowie unsere Verorduung vom 24. März 1917, Regelung der 
Preise für Schlachtschweine betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 77), außer 
Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman 
l 
Schühlu. 
Verordnung. 
(Vom 23. Juli 1917.) 
Die Regelung der Fleischversorgung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 über Fleischversorgung 
„Reichsgesetzblatt Seite 199) und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 
I915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der 
Fassung vom 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
I. Aufbringung des Schlachtviehs. 
5 1. 
Für die richtige und vollständige Beschaffung des aus dem Großherzogtum zur Deckung 
des Bedarfs des Hreres und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs hat die Fleisch- 
versorgungsstelle Sorge zu tragen. Sie hat hierbei nach den grundsätzlichen Anweisungen des 
Ministeriums des Innern zu verfahren.
	        
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