Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 59 — 255 
Diese Bestimmungen finden auf die Erwerbung und Weiterveräußerung von Schlacht- 
schweinen, die auf Grund eines mit einer staatlich zugelassenen Mästungsorganisation abge- 
schlossenen Vertrags sichergestellt sind, keine Anwendung. Die Erwerbung und Verwendung 
dieser Schweine (Vertragsschweine) erfolgt nach besonderer Anordnung der Fleischversorgungsstelle. 
86. 
Das vom Kommunalverband nach der Anweisung der Fleischversorgungsstelle aufzubringende 
Schlachtvieh ist zu Beginn des jeweiligen Versorgungszeitraums durch den Ausschuß des 
Kommunalverbands oder einen von diesem bestellten Unterausschuß unter Mitwirkung des 
Bezirkstierarztes auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Dabei ist das Ergebnis der jüngsten 
Viehbestandsaufnahme zu Grund zu legen und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen 
Gemeinden tunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Der Gemeinderat hat die Beschaffung des hiernach von der Gemeinde aufzubringenden 
Schlachtviehs sicherstellen. Zu dem Zweck hat er auf Grund des Ergebnisses der letzten Vieh- 
zihlung zu prüfen, welche Besitzer zur Lieferung der aufzubringenden Tiere zunächst in Betracht 
kommen. Dabei ist davon auszugehen, daß die eingetragenen Stammzuchttiere der Zucht- 
genossenschaften, soweit sie nicht zur Mast ausgestellt sind, erkennbar tragende Tiere, Milchkühe 
und die zur Fortführung des Wirtschaftsbetriebs unbedingt nötigen Tiere den Besitzern zu 
belassen sind. Den hiernach zur Lieferung herauzuziehenden Besitzern sind die zur Abnahme 
vorgemerkien Tiere zu bezeichnen und es ist ihnen zu eröffnen, daß die Tiere bis auf weiteres 
nur als Schlachtvieh an den Kommunalverband oder seinen Aufkäufer, zu anderen Zwecken 
aber nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bürgermeisteramts veräußert werden dürfen. 
Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn und soweit die rechtzeitige und vollständige 
Aufbringung des von der Gemeinde zu beschaffenden Schlachtviehs im Wege des freihändigen 
Ankaufs auch ohne Heranziehung des betreffenden Tieres als gesichert erscheint. 
Die zur Abnahme als Schlachtvieh für den Versorgungszeitraum vorgemerkten Tiere sind 
in eine Liste aufzunehmen, die auf dem Laufenden zu halten und nach Bedarf zu ergänzen ist. 
Auf Wunsch des Viehhalters ist der Kommnnalverband oder sein Aufkäufer verpflichtet, vor- 
gemerkte Tiere in erster Reihe zu erwerben. 
Kann in einer Gemeinde die von ihr in einer Woche aufzubringende Stückzahl Schlacht- 
vieh nicht zu den vom Kommunalverband aufgestellten Bedingungen freihändig erworben werden, 
so hat der Gemeinderat alsbald die Besitzer der zunächst zur Entnahme vorgemerkten Tiere 
zur freiwilligen Abgabe derselben mit dem Anfügen aufzufordern, daß im Falle der Weigerung 
das Enteignungsverfahren eingeleitet werde. Lehnt ein Viehhalter die freiwillige Abgabe ab, 
so ist umgehend dem Bezirksamt Anzeige zu erstatten, damit dieses Aufforderung zur Über- 
eignung binnen kürzester Frist erläßt und nach deren Ablauf die Übertragung des Eigentums 
an dem Tiere auf den Kommunalverband anordnet. Vor der Abführung des Tieres hat eine 
Schätzung desselben durch Sachverständige, die der Gemeinderat ernennt, stattzufinden. Das 
Enteignungsverfahren ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
	        
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