Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

256 — Nr. 59 — 
II. Lieferung des Schlachtviehs 
* 7. 
Der Kommunalverband ist verpflichtet, das ihm von der Fleischversorgungsstelle ausge- 
gebene Schlachtvieh binnen der gesetzten Frist an die ihm bezeichneten Stellen zur Ablieserung 
zu bringen. Er hat dabei für eine den Lieferungsbedingungen entsprechende Abnahme der 
Tiere beim Viehhalter, namentlich auch für die einwandfreie Feststellung des der Berechnung 
des Übernahmepreises zu Grunde zu legenden Lebendgewichts, sowie für die ordnungsmäßige 
Verladung der Tiere Vorsorge zu treffen. Die Lieferungen sind im übrigen unter genauer 
Beachtung der besonderen Anweisungen der Fleischversorgungsstelle auszuführen. Für das von 
ihm zu liefernde Schlachtvieh hat der Kommnnalverband, soweit nicht etwas anderes besonders 
bestimmt oder zwischen den Beteiligten ausdrücklich vereinbart ist, die gesetzliche Währschaft zu 
leisten und die Gefahr etwaiger Verluste bis zur Ubernahme des Viehs durch die zum Empfang 
berechtigten Stellen oder Personen zu tragen ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfange 
ihm, etwa auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Oberkäufer oder beim Kaufabschluß 
mit dem Viehhalter, das Recht des Rückgriffs auf diese zusteht. Etwaige Ansprüche der 
belieferten Stelle wegen Währschaft oder Schadenersatz sind demgemäß beim liefernden Kom- 
munalverband geltend zu machen, sind von diesem selbst zu regeln und dürfen nicht ohne 
weiteres an den Oberkäufer oder den Viehhalter, von dem das Tier erworben worden ist, ver- 
wiesen werden. 
8 8. 
Falls der Kommunalverband gleichzeitig verschiedene Stellen mit Schlachtvieh zu versorgen 
hat, ist für eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Tiere nach Gattung, Gewicht und Be- 
schaffenheit Sorge zu tragen. Es ist unzulässig, einzelnen Stellen oder Personen die Vorwahl 
unter den zur Ablieferung bestimmten Tieren einzuräumen. 
89. 
Sofern die Beschaffung des Schlachtviehs durch einen vom Kommunalverband bestellten 
Oberkäufer erfolgt, hat dieser dem Kommunalverband auf Ende jeder Woche unter Beifügung 
der Schlußscheine ein Verzeichnis darüber vorzulegen, wie viel Stück Schlachtvieh jeder Art 
während der Woche er selbst oder durch seine Unterkäufer gekauft hat, welches Lebendgewicht 
die Tiere aufgewiesen haben, welche Preise den Verkäufern bezahlt worden sind und wie viele 
Tiere, wann und wohin sie zur Ablieferung gelangt sind. Die Schlußscheine werden dem 
Oberkäufer vom Kommunalverband nach Prüfung zurückgegeben. 
10. 
Soweit es sich um Lieferungen für das Feldheer handelt, hat der Kommunalverband, 
auch wenn er zum Ankauf der Tiere einen Oberkäufer bestellt hat, die Rechnung nach näherer 
Weisung der Fleischversorgungsstelle selbst aufzustellen und mit den erforderlichen Belegen als.
	        
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