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zur Prüfung zu übergeben. Ergibt diese, daß beim Kauf die vorstehenden Vorschriften einge-
halten worden sind, so hat das Bürgermeisteramt den Bestellschein mit entsprechendem Vermerk
zu den Gemeindeakten zu nehmen und dem Beauftragten eine Bescheinigung über die Zulässigkeit
des Kaufs unter Bezeichnung des gekauften Tieres und unter Beifügung von Name, Stand
und Wohnort des Bestellers auszustellen. Diese Bescheinigung hat der Beauftragte bei der
Verbringung des Tieres an den Bestimmungsort bei sich zu führen.
Die auf diese Weise erworbenen Tiere dürfen nur an den Besteller verkauft werden.
Nimmt der Besteller das Tier nicht an, so darf der Verkauf nur an sonstige Landwirte, nicht
aber an Händler erfolgen.
Dem Käufer des Tieres ist von dem Beauftragten die bürgermeisteramtliche Bescheinigung
(Absatz 4) auszuhändigen.
Soll Zucht= und Nutzvieh für Wirtschaften gekauft werden, die ihren Betrieb außerhalb
des Großherzogtums haben, so muß zunächst die vorgeschriebene Genehmigung der Fleisch-
versorgungsstelle zur Verbringung der anzukaufenden Tiere nach außerbadischen Orten nach-
gesucht werden. Im Falle der Erteilung der Genehmigung kann die Fleischversorgungsstelle
für den Kauf bestimmte Bezirke zuweisen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 3.
Der Kauf und Verkauf von Zuchtkälbern, Zuchtschweinen und Zuchtschafen sowie von
Einstellschweinen ist innerhalb des Landes unbeschränkt gestattet, soweit es sich nicht um Tiere
handelt, die gemäß § 6 dieser Verordnung zur Verwendung als Schlachttiere für die Lieferung
des Kommunalverbandes vorgemerkt sind.
Als Einstellschweine sind Ferkel sowie Läuferschweine mit einem Lebendgewicht bis zu
60 kg anzusehen.
Der Kommunalverband oder die Gemeinde darf die Ausfuhr von Zucht-, Nutz= und
Einstellvieh, dessen Ankauf nach den vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, nicht behindern.
§ 13.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die auf Grund der
letzteren erlassenen Anordnungen der Fleischversorgungsstelle und der Kommunalverbände
werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 1 bestraft.
814.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Tag
treten die §§ 25 bis 30 unserer Verordnung vom 11. April 1916, sowie unsere Verord-
nungen vom 25. Mai und 2. September 1916 und vom 24. März 1917, die Regelung der
Fleischversorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 Seite 81, 146, 265, 1917
Seite 77) außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 23. Juli 1917.
Großherzogliches Mimsterium des Innern.
von Bodman. lm. Schühly.