Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

258 — Nr. 59 — 
zur Prüfung zu übergeben. Ergibt diese, daß beim Kauf die vorstehenden Vorschriften einge- 
halten worden sind, so hat das Bürgermeisteramt den Bestellschein mit entsprechendem Vermerk 
zu den Gemeindeakten zu nehmen und dem Beauftragten eine Bescheinigung über die Zulässigkeit 
des Kaufs unter Bezeichnung des gekauften Tieres und unter Beifügung von Name, Stand 
und Wohnort des Bestellers auszustellen. Diese Bescheinigung hat der Beauftragte bei der 
Verbringung des Tieres an den Bestimmungsort bei sich zu führen. 
Die auf diese Weise erworbenen Tiere dürfen nur an den Besteller verkauft werden. 
Nimmt der Besteller das Tier nicht an, so darf der Verkauf nur an sonstige Landwirte, nicht 
aber an Händler erfolgen. 
Dem Käufer des Tieres ist von dem Beauftragten die bürgermeisteramtliche Bescheinigung 
(Absatz 4) auszuhändigen. 
Soll Zucht= und Nutzvieh für Wirtschaften gekauft werden, die ihren Betrieb außerhalb 
des Großherzogtums haben, so muß zunächst die vorgeschriebene Genehmigung der Fleisch- 
versorgungsstelle zur Verbringung der anzukaufenden Tiere nach außerbadischen Orten nach- 
gesucht werden. Im Falle der Erteilung der Genehmigung kann die Fleischversorgungsstelle 
für den Kauf bestimmte Bezirke zuweisen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der 
Absätze 1 bis 3. 
Der Kauf und Verkauf von Zuchtkälbern, Zuchtschweinen und Zuchtschafen sowie von 
Einstellschweinen ist innerhalb des Landes unbeschränkt gestattet, soweit es sich nicht um Tiere 
handelt, die gemäß § 6 dieser Verordnung zur Verwendung als Schlachttiere für die Lieferung 
des Kommunalverbandes vorgemerkt sind. 
Als Einstellschweine sind Ferkel sowie Läuferschweine mit einem Lebendgewicht bis zu 
60 kg anzusehen. 
Der Kommunalverband oder die Gemeinde darf die Ausfuhr von Zucht-, Nutz= und 
Einstellvieh, dessen Ankauf nach den vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, nicht behindern. 
§ 13. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die auf Grund der 
letzteren erlassenen Anordnungen der Fleischversorgungsstelle und der Kommunalverbände 
werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 1 bestraft. 
814. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Tag 
treten die §§ 25 bis 30 unserer Verordnung vom 11. April 1916, sowie unsere Verord- 
nungen vom 25. Mai und 2. September 1916 und vom 24. März 1917, die Regelung der 
Fleischversorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 Seite 81, 146, 265, 1917 
Seite 77) außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1917. 
Großherzogliches Mimsterium des Innern. 
von Bodman. lm. Schühly.
	        
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