Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 59 — 259 
Verordnung. 
Vom 17. Juli 1917.) 
Die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahn-Güterverkehrs betreffend. 
Zum Vollzug der die Besteuerung des öffentlichen Eisenbahn-Güterverkehrs betreffenden 
Vorschriften des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 
8. April 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 329) und der hierzu vom Bundesrat erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 145) wird auf Grund der 
Landesherrlichen Verordnung vom 29. Mai 1917 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 181) 
verordnet: 
Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom öffentlichen Eisenbahn-Güterverkehr 
werden die Hauptsteuerämter betraut. Oberbehörde ist die Zoll und Steuerdirektion, die mit 
der Erlassung der weiteren Vollzugsvorschriften beauftragt ist. 
Karlsruhe, den 17. Juli 1917. 
Großherzogliches Mimsterium der Finanzen 
Rheinboldt. Ur. Feteer. 
Ergänzung 
der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1916 über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamt- 
vorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung. 
(Bom 23. Juli 1917.) 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 357) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
26. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 375) wird bestimmt: 
Artikel 1. 
Der § 3 der Bekanntmachung über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamt- 
vorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung vom 4. Dezember 1916 
(Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 351) erhält folgenden Absatz 2: 
Das Eigentum an den von der Kriegs-Kakaogesellschaft in Anspruch genommenen 
Mengen wird von dem Zeitpunkt an, in dem ihr Verlangen auf Überlassung dem 
Inhaber des Gewahrsams zugeht, auf die Kriegs-Kakaogesellschaft übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.