Nr. 60 "
Gesetzes- und Verordnungs-BZlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 3. August 1917.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Deu aus der Grute 1917 betreffend;
die Regelung der Fleischversorgung betreffend: den Verkehr mit Getreide, Hulsenfruchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte
IIFzu Saat wwecken betreffend.
Aerichtigung.
Verordnung.
(Vom 28. Juli 1917.)
Den Verkehr mit Hen aus der Ernte 1917 betreffend.
In Vollzug der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 12. Juli 1917
über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 599) wird verordnet,
was folgt:
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Reichsverordnung ist das Ministerium des Innern.
Dieses verteilt die innerhalb des Großherzogtums aufzubringenden Heumengen auf die Liefe-
rungsverbände. Die Anordnungen für die Unterverteilung auf die Gemeinden treffen die
Bezirksämter. Die in den Gemeinden sichergestellten Heumengen sind, sofern nicht Bezirksamt
oder Gemeinde eine andere Art der Verwahrung anordnen, beim Besitzer bis zur Ablieferung
gut aufzubewahren. Der Verbrauch oder anderweitige Verkauf sichergestellten Heues ist
verboten.
Bei Weigerung oder Säumnis der Lieferungspflichtigen sind die Bezirksämter berechtigt,
die Leistung zwangsweise herbeizuführen.
82.
Zur Durchführung der Versorgung des Heeres und der Bevölkerung mit Heu können
mit Zustimmung des Ministeriums des Innern die Bezirksämter für den Lieferungsverband
sowie die Kommunalverbände
1. für die Erzeuger von Heu sowie für den Heuhandel ihres Bezirks Vorschriften hin-
sichtlich des Betriebs, insbesondere des Absatzes, des Erwerbes und der Buchführung
erlassen,
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 68