Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

262 — Nr. 60 — 
2. unter Ausschluß des Handels die Versorgung mit Heu selbst übernehmen, 
3. Vorschriften zur Regelung des Heuverbrauchs erlassen. 
Soweit die Versorgung für den Lieferungsverband geregelt wird, ruhen die Befugnisse 
der zum Lieferungsverband gehörenden Kommunalverbände. 
Das Ministerium des Innern kann die Versorgung mit Heu für das Gebiet des Groß- 
herzogtums selbst regeln. 
§ 5. 
1. Bei freihändigem Ankauf des an die Heeresverwaltung zu liefernden Heus durch den 
Lieferungsverband oder die Gemeinde darf die Vergütung für die Tonne nicht übersteigen: 
.bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weißklee u. s. w.) von 
mindestens mittlerer Art und Gree 140 4 
b. bei Wiesen= und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Klerarten und Futter- 
kräutern) von mindestens mittlerer Art und Güie ... 120 „ 
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 46 für die Tonne. 
Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. 
2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung sind 
die nach Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 .66 für die Tonne herabzusetzen. 
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung 
bis zur nächsten Verladestelle sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. 
4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und sonstige Un- 
kosten eine Vergütung, die 8 für die Tonmne nicht übersteigen darf. 
84. 
Beim Verkauf des nicht an die Heeresverwaltung abzuliefernden Heues durch die Er- 
zeuger dürfen die im § 3 bestimmten Preise nicht überschritten werden. 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen 
bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die 
Preise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. 
Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, 
von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Ein- 
ladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 
für die Tonne lose verladenes eu . . 8 4 
für die Tonne gebundenes oder gepreßtes Hen ... .5» 
zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Ge- 
bühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für die Fracht ein- 
schließlich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich 
entstandenen Vorfrachtkosten.
	        
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