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Die Preise im § 4 gelten auch für den Kleinverkauf im Sinne des 86 der Reichsverordnung
vom 12. Juli 1917; diese letzteren Bestimmungen werden für das Gebiet des Großherzogtums
außer Kraft gesetzt.
86.
Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 513) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 25), vom 23. September 1915 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 183).
87.
Wer den Vorschriften des § 1 über die Aufbewahrung der sichergestellten Heumenge,
dem Verbot ihres Verbrauchs oder Verkaufs oder den auf Grund des § 2 erlassenen An-
ordnungen zuwiderhandelt, wird nach § 10 der Reichsverordnung vom 12. Juli 1917 mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Zeit-
punkt tritt die Verordnung vom 29. Juni 1917, Höchstpreise für Heu der Ernte 1917
betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 217), außer Kraft.
Karlsruhe, den 28. Juli 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordunng.
(Vom 28. Juli 1917.)
Regelung der Fleischversorgung betreffend.
Artikel 1.
§ 3 unserer Verordnung vom 27. Februar 1916, Versorgungsregelung mit Fleisch
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 Seite 39), erhält folgende Fassung: