Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

264 — Nr. 60 — 
Nur noch folgende Wurstwaren dürfen im Großherzogtum hergestellt werden: 
. Leberwurst (auch abgebunden), 
Blutwurst (Griebenwurst, auch abgeb unden), 
Schwartenmagen, 
Fleischwurst (auch abgebunden), 
frische Bratwurst, 
Landjäger. 
Die Kommunalverbände und die Gemeinden können weitere Einschränkungen vorschreiben. 
S Sd — 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Juli 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. V. 
Pfisterer. Schuhln 
r. ühly. 
Verorduung. 
(Vom 30. Juli 1917.= 
Den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken 
betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über den 
Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saat- 
zwecken vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 609) wird bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung ist der 
Landeskommissär. 
Karlsruhe, den 30. Juli 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Pfisterer. 
Berichtigung. 
In einem Teil der Auflage der Nummer 59 des Gesetzes= und Verordnungsblaties von 1917 ist auf Seite M#2 in den 
beiden letzten Zeilen des § 4 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1917, Höchstpreise für 
Schlachtvieh betreffend, das Wort „nicht“ irrtümlicherweise enthalten. Das Wort „nicht“ ist beidemale zu streichen. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.
	        
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