Nr. 61 265
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 7. August 1917.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: Kommunalverbände betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Junern: die Reichsgetreideordnung für die Ernie 10|“ betressend
Arennstoffversorgung betreffend; des Ministeriums des Junern und des Ministeriums der Finanzen: den
Verlehr mit Brennholz betreffend.
Verordnung: des stellvertreienden lommandierenden (Kenerals des XIV. Armeekorpe:
russisch-volnische Arbeiter betressend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 1. August 1917.)
Kommunalverbände betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
81.
Kommnnalverbände im Sinne der Vorschriften des Reichs und der Landesbehörden sind,
soweit vom Ministerium des Innern nichts anderes bestimmt wird, die Städte mit mindestens
10000 Einwohnern (städtische Kommunalverbände) und im übrigen die Amtsbezirke (ländliche
Kommunalverbände).
Die ländlichen Kommnnalverbände besitzen ebenfalls Rechtsfähigkeit.
82.
Die Geschäfte des ländlichen Kommunalverbands werden durch einen Ausschuß geführt,
dessen Mitglieder der Bezirksrat ernennt. Bei der Ernennung ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß dem Ausschuß Vertreter der Gemeinden. der Landwirtschaft, der Industrie, des Handwerks,
des Handels, der Arbeitnehmer und der sonstigen Verbraucher angehören.
Die Beschlüsse des Ausschusses haben für den ländlichen Kommunalverband rechtsverbind-
liche Kraft.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1917. 69