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§ 9.
Die Kosten des ländlichen Kommunalverbunds werden, soweit deren Bestreitung nicht ander-
weitig erfolgt, durch Umlagen auf die zum Kommunalverbandsbezirk gehörigen Gemeinden auf
Grund des Kreissteuerkatasters aufgebracht. Die anderweitig nichr gedeckten Kosten des städtischen
Kommunalverbands trägt die betreffende Gemeinde.
* 10.
Die Aufsicht über die Kommunalverbände wird vom Ministerium des Innern geführt,
dessen Anweisungen die Kommunalverbände Folge zu leisten haben.
Das Ministerium des Innern ist insbesondere befugt, die Tätigkeit der Kommunalver=
bände durch besondere Beauftragte einer Nachprüfung zu unterziehen. Dem Beauftragten des
Ministeriums ist auf Verlangen die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses zu gestatten.
Die Verwaltungsabteilungen der Landesversorgungsstellen können, soweit ihr Aufgaben-
kreis in Betracht kommt, den Geschäftsbetrieb der Kommnnalverbände ebenfalls einer Nach-
prüfung unterziehen und hiermit besondere Beauftragte betrauen
Den Beauftragten des Ministeriums und den Landesversorgungsstellen haben die Kom-
munalverbände die gewünschte Auskunft zu geben und ihnen Einsicht in die Geschäftsbücher
zu gewähren.
8 11.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Selbstversorger, die gewerblichen Betriebe,
in welchen Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder feilgehalten werden, sowie den übrigen
Verkehr mit Lebensmitteln in ihrem Bezirk durch besondere Beauftragte, welche Hilfsbeamte
der Polizei sind, zu überwachen.
812.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung iu Kraft.
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 1. August 1917.
Fricdrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Besehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
69.