Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 61 — 271 
14. 
An Brot darf nur Roggenbrot hergestellt werden: für Kranke ist die Bereitung von 
Wasserweck und Zwieback zulässig. 
* 15. 
Roggenbrot ist in Stücken von 750 und 1500 Gramm zu bereiten und mit der Ziffer 
zu bezeichnen, die dem Monatstag seiner Herstellung entspricht. Das vorgeschriebene Gewicht 
muß das Brot am Tage nach der Herstellung aufweisen, der Tag der Herstellung ist auf 
dem Brote zu vermerken. 
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für die Herstellung von Brot in privaten Haus 
haltungen, auch wenn für sie das Ausbacken des Teigs in einer Bäckerei erfolgt. 
§ 16. 
Die Kommunalverbände können die Herstellung von Wasserweck und Zwieback für Kranke 
auf bestimmte Betriebe beschränken. Die Abgabe dieser Ware darf nur gegen einen besonderen, 
vom Kommunalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle ausgestellten Ausweis erfolgen. 
Hierbei sind die vom Ministerium des Innern erlassenen Richtlinien zu beachten. 
17. 
Das Bereiten von Kuchen, welche inländisches Weizen= oder Roggenmehl enthalten, ist 
verboten. Diese Vorschrift findet auf die Herstellung von Obstkuchen in privaten Haushaltungen 
keine Anwendung. 
8 18. 
Den Bäckereien ist die Herstellung oder Verabfolgung von Kuchen, auch wenn sie inlän 
disches Roggen= oder Weizenmehl nicht enthalten, sowie von sonstigem Gebäck, dessen Bereitung 
in Konditoreien üblich ist, verboten. Das Ausbacken des in privaten Haushaltungen herge- 
stellten Teigs für Obstkuchen ist jedoch den Bäckereien gestattet. 
Als Bäckereien im Sinne dieser Bestimmung gelten diejenigen gewerblichen Betriebe, 
welche Brot zum Verkauf herstellen. 
8 19. 
Die Vorschriften der 55 14—18 finden keine Anwendung: 
1. auf die von Keks-, Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfefferkuchen= oder Lebkuchen 
fabriken hergestellten Erzeugnisse, soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, 
das den Fabriken von der Reichsgetreidestelle geliefert wird, 
2. auf ausländisches oder aus ausländischem Getreide im Inland hergestelltes Mehl, 
soweit die Einfuhr nach dem 31. Jannar 1915 erfolgt ist. 
20. 
Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung Brotgetreide oder Mehl im Besitz hat, welches 
der Verbrauchsregelung deshalb entzogen sein soll, weil es angeblich nach dem 31. Jannar#
	        
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