Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

272 — Nr. 61 — 
1915 aus dem Ausland eingeführt oder aus solchem Getreide im Inland hergestellt ist, hat 
dies am 16. August 1917 dem Kommunalverband unter Angabe der Menge, der Art und 
der Beschaffenheit der Ware und der Gründe, aus denen sie der Verbrauchsregelung nicht 
unterliegt, unter Vorlage des Nachweises hierfür anzuzeigen. Wer künftig solches Brotgetreide 
oder Mehl in den Kommnnalverband einführt, hat die gleiche Anzeige innerhalb 24 Stunden 
nach der Einfuhr dem Kommnnalverband zu erstatten. 
Der Kommnunalverband hat zu prüfen, ob das Brotgetreide oder Mehl tatsächlich der 
Verbrauchsregelung nicht unterliegt und ob die Vorschriften des § 1 der Bundesratsverordnung 
vom Il. September 1915, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und 
Futtermitteln, in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 569, 1916 
Seite 147), beachtet sind. 
* 21. 
Händler und Verarbeiter, welche Brotgetreide oder Mehl im Sinne des § 20 dieser Ver- 
orduung besitzen, müssen ein Lagerbuch führen, aus dem der Eingang der Warc, sowie deren 
Einstandspreis frei Lager zu ersehen ist. Hinsichtlich des Ausgangs der Warc haben die 
Großhändler und Zwischenhändler Tag, Art, Menge und Verkaufspreis, die Kleinverkäufer 
die täglich verkaufte Menge und den erzielten Preis, welcher bei Abgabe an die Verbraucher 
den vom Kommunalverband festgesetzten Höchstpreis für inländisches Mehl nicht übersteigen 
darf, und die Verarbeiter den täglichen Verbrauch unter Bezeichunng der daraus hergestellten 
Waren im Lagerbuch zu vermerken. 
Brot aus ausländischem Mehl darf nur zu dem vom Kommunalverband für inländisches 
Brot festgesetzten Höchstpreis abgesetzt werden. 
8 22. 
Diese Verordnung tritt am 16. August 1917 in Kraft. 
Auf den gleichen Tag treten die Verordnungen des Ministeriums des Junern vom 
11. August 1916 und 21. März 1917, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der 
Ernte 1916 betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916 Seite 219, 1917 Seite 75) 
außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 1. August 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
von Bodman. Dr. Schühly 
Verorduung. 
(Vom 30. Juli 1917.) 
BVrennstoffversorgung betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
	        
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