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1915 aus dem Ausland eingeführt oder aus solchem Getreide im Inland hergestellt ist, hat
dies am 16. August 1917 dem Kommunalverband unter Angabe der Menge, der Art und
der Beschaffenheit der Ware und der Gründe, aus denen sie der Verbrauchsregelung nicht
unterliegt, unter Vorlage des Nachweises hierfür anzuzeigen. Wer künftig solches Brotgetreide
oder Mehl in den Kommnnalverband einführt, hat die gleiche Anzeige innerhalb 24 Stunden
nach der Einfuhr dem Kommnnalverband zu erstatten.
Der Kommnunalverband hat zu prüfen, ob das Brotgetreide oder Mehl tatsächlich der
Verbrauchsregelung nicht unterliegt und ob die Vorschriften des § 1 der Bundesratsverordnung
vom Il. September 1915, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und
Futtermitteln, in der Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 569, 1916
Seite 147), beachtet sind.
* 21.
Händler und Verarbeiter, welche Brotgetreide oder Mehl im Sinne des § 20 dieser Ver-
orduung besitzen, müssen ein Lagerbuch führen, aus dem der Eingang der Warc, sowie deren
Einstandspreis frei Lager zu ersehen ist. Hinsichtlich des Ausgangs der Warc haben die
Großhändler und Zwischenhändler Tag, Art, Menge und Verkaufspreis, die Kleinverkäufer
die täglich verkaufte Menge und den erzielten Preis, welcher bei Abgabe an die Verbraucher
den vom Kommunalverband festgesetzten Höchstpreis für inländisches Mehl nicht übersteigen
darf, und die Verarbeiter den täglichen Verbrauch unter Bezeichunng der daraus hergestellten
Waren im Lagerbuch zu vermerken.
Brot aus ausländischem Mehl darf nur zu dem vom Kommunalverband für inländisches
Brot festgesetzten Höchstpreis abgesetzt werden.
8 22.
Diese Verordnung tritt am 16. August 1917 in Kraft.
Auf den gleichen Tag treten die Verordnungen des Ministeriums des Junern vom
11. August 1916 und 21. März 1917, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der
Ernte 1916 betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1916 Seite 219, 1917 Seite 75)
außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 1. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern
von Bodman. Dr. Schühly
Verorduung.
(Vom 30. Juli 1917.)
BVrennstoffversorgung betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: