Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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— Nr 61 —. 
81. 
Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Steinkohlen, Anihrazit, Steinkohlenbriketts 
aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenpreßstein, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art. 
82. 
Die beim Landespreisamt errichtete Abteilung für Kohlenversorgung hat die Aufgabe, die 
staatlichen Behörden, die Kommunalverbände und die Gemeinden in Fragen der Brennstoif- 
versorgung zu beraten und die Versorgung der Haushaltungen und der gewerblichen Klein- 
betriebe mit Brennstoffen nach den grundsätzlichen Weisungen des Ministeriums des Jnnern 
zu Überwachen. 
Als gewerbliche Kleinbetriebe im Sinne dieser Bestimmungen gelten diesenigen Gewerbe 
treibenden, welche einen monatlichen Verbrauch von weniger als 10 Tonnen Brennstoffe aufweisen, 
sowie ohne Rücksicht auf den Verbrauch Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Badeanstalten 
und ähnliche Betriebe, welche dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich 
vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen. 
Die Kommunalverbände, Gemeinden, Gewerbetreibenden und Verbraucher sind verpflichtet, 
dem Landespreisamt — Abteilung für Kohlenversorgung auf Verlangen in Fragen der 
Brennstoffversorgung Auskunft zu erteilen. 
833. 
In städtischen Kommunalverbänden sind, soweit uoch nicht geschehen, nach den von dem stell- 
vertretenden Generalkommando des XIV. Armeekorps — Kriegsamtstelle — und vom Mini- 
sterium des Innern gemeinschaftlich aufgestellten Richtlinien Ortskohlenstellen zu errichten. In 
ländlichen Kommunalverbänden übt die Befugnisse der Ortskohlenstelle der Ausschuß des 
Kommunalverbands oder ein besonders hierfür gebildeter Unterausschuß uus „Bezirkskohleu- 
stelle). Soweit in Gemeinden, welche nicht selbständige Kommunalverbände sind, Ortskohlen 
stellen schon gebildet wurden, sind sie als solche auf Wunsch der Gemeinde beizubehalten. Sie 
können ihre Tätigkeit mit Zustimmung des Kommunalverbands auf den Kommunalverbands. 
bezirk ausdehnen und die Befugnisse der Bezirkskohlenstelle übernehmen. 
* 1. 
Händler und Verbraucher, welche Brennstoffe in den Bezirk des Kommunalverbands eim 
führen, haben spätestens am folgenden Vormittag die Einfuhr nach Art und Menge der 
Kohlenstelle (Orts= oder Bezirkskohlenstelle) anzuzeigen. Auch haben die mit Brennstoffen 
handelnden Gewerbetreibenden nach näherer Weisung des Kommunalverbands mindestens 
wöchentlich einmal ihre Vorräte der Kohlenstelle mitzuteilen. Sie sind auch im übrigen zur 
Auskunfterteilung gegenüber dem Kommunalverband und der Kohlenstelle verpflichtet. Über 
die Abgabe von Kohlen haben sie Listen zu führen und die den abgegebenen Mengen ent- 
sprechenden Bezugsscheine oder Kohlenkarten in bestimmten Zwischenräumen der Kohlenstelle 
abzuliefern. 
Feenes= und Verordnungsblatt 1917. 70
	        
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