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— Nr 61 —.
81.
Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Steinkohlen, Anihrazit, Steinkohlenbriketts
aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenpreßstein, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art.
82.
Die beim Landespreisamt errichtete Abteilung für Kohlenversorgung hat die Aufgabe, die
staatlichen Behörden, die Kommunalverbände und die Gemeinden in Fragen der Brennstoif-
versorgung zu beraten und die Versorgung der Haushaltungen und der gewerblichen Klein-
betriebe mit Brennstoffen nach den grundsätzlichen Weisungen des Ministeriums des Jnnern
zu Überwachen.
Als gewerbliche Kleinbetriebe im Sinne dieser Bestimmungen gelten diesenigen Gewerbe
treibenden, welche einen monatlichen Verbrauch von weniger als 10 Tonnen Brennstoffe aufweisen,
sowie ohne Rücksicht auf den Verbrauch Bäckereien, Schlächtereien, Gastwirtschaften, Badeanstalten
und ähnliche Betriebe, welche dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich
vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
Die Kommunalverbände, Gemeinden, Gewerbetreibenden und Verbraucher sind verpflichtet,
dem Landespreisamt — Abteilung für Kohlenversorgung auf Verlangen in Fragen der
Brennstoffversorgung Auskunft zu erteilen.
833.
In städtischen Kommunalverbänden sind, soweit uoch nicht geschehen, nach den von dem stell-
vertretenden Generalkommando des XIV. Armeekorps — Kriegsamtstelle — und vom Mini-
sterium des Innern gemeinschaftlich aufgestellten Richtlinien Ortskohlenstellen zu errichten. In
ländlichen Kommunalverbänden übt die Befugnisse der Ortskohlenstelle der Ausschuß des
Kommunalverbands oder ein besonders hierfür gebildeter Unterausschuß uus „Bezirkskohleu-
stelle). Soweit in Gemeinden, welche nicht selbständige Kommunalverbände sind, Ortskohlen
stellen schon gebildet wurden, sind sie als solche auf Wunsch der Gemeinde beizubehalten. Sie
können ihre Tätigkeit mit Zustimmung des Kommunalverbands auf den Kommunalverbands.
bezirk ausdehnen und die Befugnisse der Bezirkskohlenstelle übernehmen.
* 1.
Händler und Verbraucher, welche Brennstoffe in den Bezirk des Kommunalverbands eim
führen, haben spätestens am folgenden Vormittag die Einfuhr nach Art und Menge der
Kohlenstelle (Orts= oder Bezirkskohlenstelle) anzuzeigen. Auch haben die mit Brennstoffen
handelnden Gewerbetreibenden nach näherer Weisung des Kommunalverbands mindestens
wöchentlich einmal ihre Vorräte der Kohlenstelle mitzuteilen. Sie sind auch im übrigen zur
Auskunfterteilung gegenüber dem Kommunalverband und der Kohlenstelle verpflichtet. Über
die Abgabe von Kohlen haben sie Listen zu führen und die den abgegebenen Mengen ent-
sprechenden Bezugsscheine oder Kohlenkarten in bestimmten Zwischenräumen der Kohlenstelle
abzuliefern.
Feenes= und Verordnungsblatt 1917. 70