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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf bereits ange—
kündigte Versteigerungen findet das Versteigerungsverbot keine Anwendung.
Karlsruhe, den 3. August 1917.
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium
des Innern: der Finanzen:
von Bodman. Dr. Rheinboldt.
Dr. Schühly.
Verordunng.
(Vom 21. Juli 1917.)
Russisch-polnische Arbeiter betreffend.
Auf Grund der §8 4 und 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt
1915 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) ge
hörenden Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
Es ist verboten:
1. polnische Arbeiter oder Arbeiterinnen dazu zu verleiten, oder irgendwie durch Rat und
Tat zu unterstützen, ihre Arbeitsstellen zu verlassen oder die vertragsmäßig übernommene
Arbeit zu verweigern oder niederzulegen,
ein Arbeitsverhältnis polnischer Arbeiter oder Arbeiterinnen zu vermitteln oder einzu-
gehen ohne den Nachweis, daß sie ihr früheres Arbeitsverhältnis ordnungsmäßig
beendet und ihre frühere Arbeitsstelle mit Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde
verlassen haben. Zuständig ist das Großherzoglich Badische Bezirksamt (Königlich
Preußische Oberamtmann).
Zuwiderhandlungen sowie die Aufforderung oder Anreizung zur Zuwiderhandlung werden,
falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis
bis zu einem Jahr bestraft. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf
Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Karlsruhe, den 21. Juli 1917.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorpes:
Isbert,
Generalleutnant.
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