Nr. 1
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 2. Januar 1917.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Kohlrüben betreffend; des Ministeriums der
Finanzen: das Versendungswesen der Staatsbehörden betreffend.
Verordnung.
(Vom 29. Dezember 1916.)
Kohlrüben betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Dezember 1916 über
Kohlrüben (Reichs-Gesetzblatt Seite 1316) wird verordnet, was folgt:
81.
Im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers ist Landeszentralbehörde das Mini-
sterium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das
Bezirksamt.
1 Kommunalverbände im Sinne der Bekanntmachung sind die Städte mit mindestens
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2
bis 4 unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219), finden entsprechende
Anwendung.
Die den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den Gemeinderat (Stadtrat).
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 29. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Gesenes= und Verordnungsblatt 1917. 1