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Der Versand mit der Bahn, Post oder mit Fuhrwerk ist nur mit einem Beförderungs-
schein der Landesfettstelle gestattet.
8 3.
Die Bereitung oder das Bereitenlassen von Ol aus Nüssen (Walnüssen) ohne Genehmigung
der Landesfettstelle ist verboten.
* 4.
Die Nüsse (Walnüsse) sind nach Eintritt der Reife vom Baumbesitzer zu ernten und von
der grünen Schale zu befreien (läufeln); sie sind bis zur Ablieferung an die von der Landes
fettstelle bestellten Aufkäufer pfleglich zu behandeln, insbesondere in trockenen, luftzugänglichen
Räumen aufzubewahren.
Das Abernten der Nüsse (Walnüsse) in unreifem Zustand ist verboten (Verordnung vom
24. Mai 1916, den Verkehr mit Obst betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 115 —).
Baumbesitzer, die mindestens 1 Zeutner Nüsse (Walnüsse) abliefern, werden auf Antrag
bei der Zuweisung von Ol bevorzugt. Auf Verlangen ist ihnen die Hälfte der den abge-
lieferten Mengen an Nüssen (Walnüssen) entsprechenden Olkuchen zurückzugeben. Eine Anrechnung
des Ols oder der Olkuchen auf die übrigen Zuweisungen an Ol oder Futtermitteln durch den
Kommunalverband findet nicht statt.
§ 6.
Die Landesfettstelle oder die von ihr bestellten Aufkäufer haben bei der Abnahme für
den Zentner geläufelter Nüsse (Walnüsse) für Ware guter Beschaffenheit den Höchstpreis zu
zahlen. Der Höchstrreis wird hiermit auf 35 & für den Zentner — frei nächste Bahn-
station des Lieferungsorts festgesetzt; bei abfallender Ware sind entsprechende Abzüge zu
machen
37.
Das Bezirksamt kann auordnen, daß die Nüsse (Walnüsse) von dem Baumbesitzer mit
den Mitteln seines Betriebs binnen einer bestimmten Frist geerntet werden. Kommt der
Besitzer dem Verlangen nicht nach, so kann das Bezirksamt das Abernten auf Kosten und
Gefahr des Baumbesitzers durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die
Abermiung mu den Mutteln seines Betriebs zu gestatten.
5
8.
Eriolit dir Überlasiung der Vorräte nicht freiwillig, so wird das Eigentum von dem
Bezirksami auf Antray der Landesfettstelle auf diese übertragen. Die Anordnung ist an den
Besiper zu richten: dare imu stt süber, sobald dir Anordnung dem Besitzer zugeht.