Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr 63 — 283 
§59. 
Die bei Durchführung dieser Verordnung, auch über den zu bezahlenden Preis, entstehen- 
den Streitigkeiten entscheidet der Landeskommissär. 
10. 
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die Landesfettstelle zulassen, 
die auch die weiteren Ausführungsanordnungen trifft. 
§ 11. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht eine höhere Strase ver- 
wirkt ist, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ∆ bestraft. 
Jede nach dieser Verordnung verbotene Verfügung über Nüsfe (Walnüsse) hat die polizei- 
liche Beschlagnahme der Früchte und des etwa daraus gewonnenen Ols sowie der Slkuchen 
zur Folge. 
12. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen 
Tag tritt unsere Verordnung vom 8. September 1916, Verforgung mit Speiseöl betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 271), außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 13. August 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
von Bodman * 
Pfisterer. 
Verordnung. 
(Vom 13 Augmt 1917.) 
Die Veranstaltung von Lichtspielen brtreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers üler di. No#ranstallung don Licht- 
spielen vom 3. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 681, wird aufgrund bes § 2 dieser 
Bekanntmachung verordnet: 
0 
81 
Zuständig zur Erteilung, Versagung oder Zurückuahme der Erlaubis z gewerbs- 
mäßigen öffentlichen Veranstaltung pon Lichtsvielen sowie zur Untersagung diemnes Gewerbe 
betriebes gegenüber Personen, die das Gewerbe vor Einführundg der Eaunntspilit vegennen 
haben, ist der Bezirksrat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.