Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

286 — Nr. 64 — 
In gleicher Weise können sie zwecks Sicherstellung und Aufbringung derjenigen Mengen, welche 
zur Deckung des eigenen Bedarfs des Kommunalverbands erforderlich sind, verfahren 
In den Gemeinden erfolgt die Unterverteilung auf die Kartoffelerzeuger durch den 
Gemeinderat. Die einzelnen Kartoffelerzeuger haben die bei ihnen sichergestellten Mengen 
getrennt von den übrigen Kartoffelvorräten aufzubewahren; sie sind verpflichtet, die zur Er- 
haltung und Pflege erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die sichergestellten Mengen dürfen 
nicht verbraucht, noch darf durch Rechtsgeschäft über sie verfügt werden. 
Die Kommunalverbände haben die zur Lieferung aufgegebenen Mengen der Geschäfts- 
stelle der Badischen Kartoffelversorgung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und nach deren 
Weisung zu versenden. Die aufgegebenen Mengen sind Mindestmengen. 
Die Erwerbung der Kartoffeln erfolgt durch Aufkäufer, welche vom Kommunalverband des 
Erzeugungsorts im Benehmen mit der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung 
bestellt sind. 
§ 3. 
Bestehen nach Auffassung des Gemeinderats Zweifel, ob die auferlegten Mengen in der 
Gemeinde sichergestellt oder abgeliefert werden können, so ist dies dem Kommunalverband anzuzeigen. 
Der Kommunalverband entsendet in eine solche Gemeinde einen aus beeidigten Sach 
verständigen bestehenden Ausschuß, welcher die vorhandenen Bestände bei den einzelnen Kartoffel- 
erzeugern nachprüft und über das Ergebnis dem Kommunalverband berichtet. Der Kommnnal- 
verband hat diejenigen Kartoffelmengen, welche in einer Gemeinde nicht sichergestellt oder abge- 
liefert werden können, auf andere Gemeinden des Kommnunalverbands zu verteilen. Sollte 
auch dies nicht möglich sein, so ist Vorlage an die Badische Kartoffelversorgung zu erstatten. 
§ 4. 
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die von ihnen geernteten Speisekartoffeln, soweit 
sie nicht nach den Bestimmungen des Kriegsernährungsamts oder der Reichskartoffelstelle von 
der Sicherstellung und Lieferung ausgenommen sind und nicht nachweislich auf Bezugsscheine 
(§§ 13 ff.) abgegeben wurden, an die nach § 2 Absatz 4 bestellten Aufkäufer gegen Bezahlung 
des Erzeugerhöchstpreises abzugeben. Als Speisekartoffeln gelten gute, gesunde Kartoffeln von 
mindestens 2,72 cim Größe. 
Die Kartoffelerzeuger dürfen die von ihnen geernteten Kartoffeln, auch soweit sie frei. 
gelassen sind, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen des Kriegsernährungsamts oder der 
Reichskartoffelstelle nur an die bestellten Aufkäufer oder auf Bezugsscheine (§8 13 ff.) abgeben. 
Jede andere Abgabe oder das Unternehmen hierzu ist verboten: die Kartoffeln, auf welche 
sich die unzulässige Handlung bezieht, unterliegen der Beschlagnahme und Einziehung. 
III. Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln. 
§ 5. 
Die Kommunalverbände haben die Versorgung ihrer Bevölkerung mit Kartoffeln zu 
regeln und Höchstpreise für den Kleinverkauf an die Verbraucher festzusetzen, soweit nicht die 
Festsetzung durch das Kriegsernährungsamt oder das Ministerium des Junern erfolgt.
	        
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