— Nr. 64 — 287
Die Versorgungsberechtigten dürfen Kartoffeln nur durch den Kommunalverband oder auf
Bezugsscheine (§§ 13 ff.) beziehen; jeder andere Erwerb oder das Unternehmen hierzu ist
verboten. Die Kartoffeln, auf welche sich die unzulässige Handlung bezieht, unterliegen der
Beschlagnahme und Einziehung. Selbstversorger gelten insoweit als Versorgungsberechtigte,
als ihre Ernte zur Deckung des zulässigen Verbrauchs nicht ausreicht.
Für vom Kommunalverband gelieferte Kartoffeln, welche nachweisbar zum menschlichen
Genuß nicht tauglich sind, ist dem Verbraucher Ersatz zu leisten.
86.
Die Kommunalverbände sind befugt, den Versorgungsberechtigten zu ermöglichen, daß sie
ihren zulässigen Bedarf an Kartoffeln für die Zeit vom 18. November 1917 ab auf die
Dauer von mindestens 26 Wochen vor dem 18. November 1917 eindecken. Diese Vorver-
sorgung soll nicht gestattet werden, wenn der Versorgungsberechtigte keine geeigneten Lager-
räume besitzt oder vorzeitiger Verbrauch zu befürchten ist. Bei der Berechnung des zulässigen
Bedarfs ist der Verlust durch Schwund angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Wochenkopf-
satz von 7 Pfund wird für die Dauer von 26 Wochen eine Menge von 2 Zentner zu ge
währen sein. Die Kommunalverbände geben bekannt, wann und in welcher Weise diese Vor-
versorgung erfolgen kann. Dem Wunsche der Versorgungsberechtigten, sich für eine noch
längere Zeit mit Kartoffeln zu versehen, ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
87.
Die Kommunalverbände können Anordnung treffen, daß diejenigen Versorgungsberechtigten,
welche nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hierzu in der Lage sind und über
geeignete Lagerräume verfügen, ihren Bedarf an Kartoffeln für die Zeit vom 18. November
1917 auf die Dauer von 26 Wochen vor dem 18. November 1917 entsprechend den näheren Be-
stimmungen des Kommunalverbands erwerben und einlagern müssen. Für die Angehörigen
eines Haushalts ist der Haushaltungsvorstand zur Eindeckung verpflichtet. Er kann hierbei
einen geringeren Bedarf seines Haushalts als die zulässige Wochenkopfmenge zugrunde legen;
macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er, falls er mit seinem Vorrat nicht aus-
reicht, gegenüber dem Kommunalverband keinen Anspruch auf Nachlieferung der zu wenig in
Anspruch genommenen Menge.
§5 8.
Die Abgabe von Kartoffeln an die Verbraucher durch den Kommunalverband darf nur
gegen Kartoffelkarten erfolgen, soweit nicht die Vorversorgung gemäß 8§8§ 6 oder 7 stattfindet.
Im Fall der Vorversorgung gemäß §§ 6 oder 7 oder mittels Bezugsscheins (§§ 13 ff.) erhält
der Versorgungsberechtigte für die Dauer der Vorversorgung keine Kartoffelkarten. Für vor-
zeitig verbrauchte Kartoffeln wird kein Ersatz geleistet.
73.