Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

290 — Nr. 64 — 
15. 
D'r Abschnitt B enthält den Vordruck für die Bescheinigung des Kommunalverbands des 
Ausfuhrorts, daß der Lieferer zur Abgabe einer bestimmten Menge Kartoffeln berechtigt ist, 
und die Bescheinigung, daß er sie tatsächlich abgegeben hat. Die letztere Bescheinigung wird bei 
Aufgabe zur Bahnbeförderung von der Station des Ausfuhrorts, bei sonstiger Beförterung von 
dem Bürgermeisteramt des Ausfuhrorts erteilt Sind beide Bescheinigungen erteilt, so dient 
der Abschnitt dem Lieferer als Ausweis gegenüber den Aufkäufern des Kommunalverbands: 
er hat ihn daher sorgfältig aufzubewahren. 
Die Kartoffelmengen, welche Kartoffelerzeuger auf Bezugsscheine abgeben, werden ihnen 
auf die Mengen angerechnet, welche auf Grund der Umlegung bei thuen sicherzustellen oder 
von ihnen abzuliefern wären. Die erfolgte Abgabe ist in der Wirtschaftskarte des Lieferers 
zu vermerken. 
* 16. 
Der Abschnitt C dient als Beförderungsschein. Die Bescheinigungen werden von dem 
Kommunalverband des Ausfuhrorts und der Station oder dem Bürgermeisteramt des Aus- 
fuhrorts erteilt; § 15 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei Beförderung 
der Kartoffeln mit der Bahn ist er dem Frachtbrief, der Expreßgutkarte usw anzuschließen, 
bei Beförderung der Karloffeln mit Fuhrwerk oder als Gepäck, Traglast usw. hat ihn der 
Beförderer bei sich zu führen und den mit der Uberwachung des Lebensmittelverkehrs beauf- 
tragten Beamten auf Verlangen vorzuzeigen 
Die Beförderung darf nur an dem Tage erfolgen, welcher von der Bahnstation oder 
dem Bürgermeisteramt des Versandorts als Abgangstag vermerkt ist. Nach dem 31. Oktober 
1917 ist die Beförderung überhaupt nicht mehr zulässig. Erfordert der Versand mit der 
Bahn mehr als einen Tag, so muß die Versendung an dem als Beförderungstag bezeichneten 
Tage beginnen. 
Die Beförderung von Kartoffeln ohne Beförderungsschein oder nach Ablauf seiner Giltigkeit 
ist verboten. Ohne Beförderungsschein oder nach Ablauf seiner Giltigkeit beförderte Kartoffeln 
unterliegen der Beschlagnahme und Einziehung. 
Diese Bestimmungen gelten nicht für die Beförderung der von den bestellten Aufkäufern 
(§ 2 Absatz 4) aufgekauften Kartoffeln:; die Frachtbriefe dieser Sendungen müssen von der 
Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung abgestempelt sein. 
817. 
Der Abschnitt D ist von der Bahnstation oder dem Bürgermeisteramt des Ausfuhrorts, 
und zwar von derjenigen Stelle, welche die Bescheinigungen auf den Abschnitten B und (#! 
erteilt hat, dem Kommnnalverband des Ausfuhrorts zu übersenden, welcher das Bürger- 
meisteramt (Geschäftsstelle usw.) des Einfuhrorts von dem erfolgten Bezug benachrichtigt.
	        
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