— Nr. 64 — 291
8 18.
Die Erwirkung eines Bezugsscheins ist erforderlich beim unmittelbaren Bezug von
Kartoffeln sowohl aus einem auswärtigen Kommnnalverband als auch innerhalb des gleichen
Kommunalverbands.
Wohnen der Bezieher und der Lieferer in der gleichen Gemeinde, so sind lediglich die
Abschnitte & und B und, sofern die Beförderung nicht innerhalb des geschlossenen Orts erfolgt,
auch der Abschnitt C zu verwenden. Die Genehmigung zum Bezug und zur Abgabe ist von
dem Bürgermeisteramt des Wohnorts zu erteilen. Die Genehmigung darf nur verweigert
werden, wenn der Antragsteller keine geeigneten Lagerräume besitzt oder vorzeitiger Verbrauch
zu befürchten ist.
§ 19.
Bezugsscheine können für die Dauer der Vorversorgung (§ 13 Absatz 2) auch auf Anstalten
und gewerbliche Betriebe, in welchen Speisekartoffeln verzehrt werden, ausgestellt werden, an
erstere bis zu einer Höchstmenge von 2 Zentnern auf den Kopf der in der Anstalt verpflegten
Personen, an letztere bis zu einer Höchstmenge von 2 Zentnern für jeden Haushaltsangehörigen
und Angestellten. Im übrigen hat die Belieferung dieser gewerblichen Betriebe durch den
Kommunalverband zu erfolgen. Durch Vermittelung des Kommunalverbandes können Anstalten
und die genannten gewerblichen Betriebe ihren Bedarf auch auf von der Geschäftsstelle der
Badischen Kartoffelversorgung zur Verfügung gestellte, von ihr abgestempelte Frachtbriefe
beziehen; die von der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung hierbei erteilten Weisungen.
sind zu beachten.
8 20.
Beim Bezug von Kartoffeln von eigenen oder gepachteten Grundstücken, welche außerhalb
des Wohnorts des Besitzers gelegen sind, finden obige Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Hat der Eigentümer oder Pächter das Grundstück selbst bebant oder durch Angehörige seines
Haushalts bebauen lassen, so sind er und seine Angehörigen bei Berechnung des zulässigen
Bedarfs als Selbstversorger anzusehen; liegt diese Voraussetzung nicht vor, so sind sie als
Versorgungsberechtigte auch dann zu behandeln, wenn sie die Saatkartoffeln selbst geliefert haben.
21.
Die Kommnnalverbände haben der Badischen Kartoffelversorgung spätestens auf 15. Oktober
und 15. November 1917 eine Zusammenstellung dersenigen Mengen, welche bis 30. Sep-
tember und im Oktober 1917 aus den einzelnen Gemeinden ihres Bezirks auf Bezugs-
schein ausgeführt worden sind, in doppelter Fertigung einzureichen.
g8 22.
Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Großherzogtum in das Reichsausland ist nur mit
Genehmigung des Ministeriums des Innern, die Ausfuhr in die übrigen Bundesstaaten nur mit