Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

292 Nr 64 — 
Genehmigung der Badischen Kartoffelversorgung zulässig; sie wird grundsätzlich nur an Ver- 
wandte der Kartoffelerzenger zum eigenen Verbrauch und an außerhalb Badens wohnende 
Eigentümer oder Pächter badischer Grundstücke erteilt. Die Bestimmungen über den kleinen 
Grenzverkehr an der Reichsgrenze bleiben unberührt. 
Die Ausfuhrbewilligung wird im Benehmen mit dem Kommunalverband des Ausfuhrorls 
erteilt, welcher dem Versender die Abschnitte 3—D des Bezugsscheins nebst der Ausfuhr= 
bewilligung übermittelt. Letztere ist dem Beförderungsschein anzuschließen. 
IV. Strafbestimmungen, Inkrafttreten der Verordnung. 
8 23. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit nicht eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 Mark bestraft. 
8 24. 
Die 88 2—4 treten am 15. September 1917, die übrigen Vorschriften mit dem Tage 
der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 18. August 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
	        
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