Nr 64 293
Tieferungszusage.
Ich bin bereit, dem
in Zemner selbstgebaute Speisekartoffeln
zu liefern.
Die unten abgedruckten Höchstpreisebesimmungen sind mu bekannt.
Ort, Datum und Unterschrift.
Höchstpreisebestimmungen.
I. Nach unserer Bekanntmachung vom 8. April 1917 (Nr. 98 des Staatsanzeigers vom 11. April 19172 darf der Preis für die Tonne
(20 Zentner) Kartoffeln aus der Ernte 1917 beim Verkauf durch den Erzeuger, falls die Lieferung nach dem 14. September 1917
erfolgt, 120 4 nicht übersteigen. Dieser Höchstpreis von 6 4 für den Zemner schließt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle
des Orts, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.
II. Auf Grund des §. 2 Absatz 3 der Bundesratsverordnung vom 19. März 1017 über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh (Reichs-Gesetzblat! Seite 213) und auf Grund des Höchstvreisgeseges vom 4. August 1914 in der
Fassung vom 17. Dezember 1011, 21. Januar 1915, 23. März 1910, 22. März 1917 (Neichs-Gesetzblatt 1011 Seite 510, 1915 Seite 2,
1916 Seile 18, 1917 Seite 253) werden, soweit erforderlich mit Zustimmung der Reichskarkoffelsteile, die Preise für den Verkauf von
Kartoffeln aus der Ernte 1017 durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher, falls die Lieferung nach dem 1/.. Sep-
tember 1917 stattfindet. wie folgt festgesetzt:
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beim Verkauf in Mengen bis zu 12 Zentner lbeim Verkauf in Mengen über 12 zemtner gelten die Bestimmungen unter I):
u. ab Acker oder RNeller auf hochstens U 4& für den Zentner:
b. frei Verladestelle des Nersandortes einschließlich der Kosten des Einladens daselbst auf hochstens 0 .X 30 JH fur den Zentner;
bei Lieferung der Kartoffeln durch den Erzeuger vor das Haus des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf, in welchen Mengen die
Kartoffeln geliefert werden, auf höchstens 6 80 9 für den Zentner.
Die Kommunalverbände sind befugt, geringere Höchstpreise, als sie hiernach bestimmt sind, festzusetzen.
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3.
III. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des Hochstpreisgesetzee mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mil einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strase lann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des
Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Karlsruhe, den 15. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern
von Bodman
Gesetzes= und Verordnungsblati 1017. 71