Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

294 — Nr. 64 
Abschnitt A. 
Der Kartoffelbezieher hat sich zunächst die Lieferungszusage eines Kartosfelerzeugers zu verschaffen, welche auf der Ruckseite des 
Abschnitis & abzugeben ist. Hierauf hat der Bezieher den Antrag in Abschnitt auszufüllen, in sämtlichen Abschnitten seinen Namen und 
Wohnort sowie Namen und Wohnort des Lieferers einzusetzen und saodann den ganzen Schein (lohne Abtrennung einzelner Abschnitte) dem 
Bürgermeisteramt seines Wohnorts (Geschäftsstelle, Kartoffelamt, Lebensmittelamt) vorzulegen. Das Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle usw.) 
des Antragstellers ist berechtigt, für Erteilung der Bescheinigung eine Gebühr von höchstens 10 & für jeden Schein zu erheben. Hat das 
Bürgermeisteramt (Geschäftsstelle usw.) die Bescheinigung auf Abschnitt 4 erteilt, so ist der Schein (mit allen Abschnitten) unter Beifügung 
von 20 3 in Briefmarken für die entstehenden Auslagen dem Kommunalverband des Ausfuhrorts zu übersenden. 
  
Antrag auf Gestattung des Kartoffelbezugs 
(kann nur bis 22. September 1917 gestellt werden). 
Ich ersuche, mir den Bezug von Zentner Speise- 
kartoffeln zu gestatten (höchstens 2 Zentner auf den Kopf des Haushalts). 
Die Kartoffeln werden mir lant umseitiger Zusage geliefert von 
in Amtsbezirk 
Ich versichere zugleich, 
1. daß mein Haushalt zur Zeit aus Personen besteht, 
2. daß ich weder über genügend eigene Kartosseln verfüge noch mich anderweit über den zulässigen Verbrauch 
(2 Zentner auf den Kopf des Haushalts) eingedeckt habe. 
Es ist mir bekannt, daß wissentlich unrichtige Angaben mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu 1 500 4 bestraft werden. Die umseits abgedruckten Höchstpreisebestimmungen sind mir gleichfalls bekannt. 
Im Falle der Gestattung bitte ich, die Abschnitte B. C. D. mir (oder dem Lieferer“) zur Veranlassung der 
Versendung der Kartoffeln mitzuteilen. 
— Ort, Datum und Unterschrift. 
*) Nichtzutreffendes ist durchzustreichen. 
  
Bescheinigung 
(darf nach dem 30. September 1917 nicht mehr erteilt 
werden). 
. .. Nutr geuehmigt 
Der Antragsteller ist zum Bezug von Antrag aͤbgelehnt I 
Zentner Kartoffeln berechtigt. 
Stempel des Burgermeisteramts (Geschäftssjtelle, Kartoijelamt, Kommunalverband des Ausfuhrorts. 
Lebensmitlelamt) des Einfuhrorts nebst Datum. 
  
  
Im Fall der Genehmigung bleibt Abschnitt A beim Rommunalverband des Auefuhrorts uruk m Fall der Ablehnung ist der ganze 
Schein unter Strich des Worles „genehmigt“ und mit Stempel versehen dem Burgermeisteramt Geschaftsstelle u. s. w.) des Wohnorts des 
Antragstellers zurückzusenden, das den Antragsteller von der Ablebnung m benachrichtigen hat.
	        
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