XVIII. 311
Verordnung
zum
Vollzug des Waseergesetzes in der Jassung der Bekianntmachung vom 12. Kprik 1913.
(Vom 12. April 1913.)
Zum Vollzug des Gesetzes, die Abänderung des Wassergesetzes betreffend, vom 8. April 1913
wird im Einverständnis mit den Großherzoglichen Ministerien des Großherzoglichen Hauses,
der Justiz und des Auswärtigen und der Finanzen und, soweit erforderlich, auf Grund
Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministeriuim vom 10. April 1913
verordnet, wie folgt:
I. Zuständigkeit der Behörden.
5 1. E 1.)2
Ortliche Zuständigkeit der Behörden.
(1) Zu Verfügungen, Entscheidungen und Anordnungen in Bezug auf die Wasserbenutzung,
die Entwässerung und den Wasserschutz ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in
deren Bezirk die Strecke des Gewässers oder die Grundstücke (auch Anlagen, Gebäude und
sonstige Einrichtungen, vergleiche § 115 des Gesetzes), auf welche sich die Entschließung bezieht,
ganz oder zum größeren Teil gelegen sind. Sind erhebliche Teile des Gewässers oder Grund-
stücks in einem anderen Verwaltungsbezirke gelegen, so ist die Verwaltungsbehörde dieses
Bezirks zu verständigen und ihr vor Erlassung der Entschließung Gelegenheit zur Außerung
zu geben.
*) Die in Klammer beigesetzten Zahlen bezeichnen, soweit nichts anderes bemerkt, die Paragraphen der unter dem 8. De-
zember 1899 zum Vollzug des Wassergesetzes vom 26. Inni 1899 erlassenen Verordnung, die mit Inkrasttreten obiger Ver-
ordnung außer Wirksamfeit tritt.