Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

304 — Nr. 67 — 
des § 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, betreffend die Kosten der Dienstreisen und Umzüge 
der Beamten (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 589), zustehen. 
84. 
Zuständig ist der Schlichtungsausschuß des Bezirks, in dem der Verpflichtete seinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat. 
§ 5. 
Die Anrufung des Schlichtungsausschusses hat schriftlich oder zu Protokoll des Landes- 
kommissärs oder des Bezirksamts des Wohnsitzes zu erfolgen. 
86. 
Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 2 bis 5 der Anordnung 
des Reichskanzlers vom 15. November 1915 für das Verfahren vor den auf Grund der 
Verordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 758) bestellten Schieds- 
gerichten (Reichs-Gesetzblatt Seite 769) sowie die allgemeinen Bestimmungen der landesherr- 
lichen Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, 
sinngemäße Anwendung. § 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Tag 
tritt unsere Verordnung vom 24. Juli 1915, den Verkehr mit Olfrüchten und daraus ge- 
wonnenen Produkten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 159), außer Kraft. 
Karlsruhe, den 25. August 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Pfisterer. 
Druck und Verlan von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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