Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 68 % 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. August 1917. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Schiffahrt auf der Rheinstrecke Straßburg-Basel betreffend. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
das Be= und Entladen der Eisenbahnwagen und Schiffe betreffend. 
  
  
  
„Verordnung. 
(Vom 25. August 1917.) 
Die Schiffahrt auf der Rheinstrecke Straßburg-Basel betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen wird unter 
Aufhebung der unterm 30. April 1909 erlassenen Vorschriften (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1909 Seite 97) aufgrund der Artikel 15 und 22 der revidierten Rheinschiffahrtsakte 
und des § 366 Ziffer 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Mit der Führung eines jeden den Rhein oberhalb Straßburg befahrenden Schiffes mit 
oder ohne eigene Triebkraft muß entweder ein Schiffer betraut sein, der ein ordnungsmäßig 
ausgestelltes Schifferpatent für die betreffende Schiffsgattung wenigstens bis nach Straßburg, 
oder ein Steuermann, der ein Steuermannspatent wenigstens für die Strecke zwischen der 
Lautermündung und Straßburg besitzt. 
Vor dem Antritt der ersten Reise in jeder Schiffahrtsperiode wie auch nach jeder während 
der Schiffahrtsperiode eintretenden stärkeren Anschwellung des Rheins haben die Schiffsführer 
(Steuerleute) die Rheinstrecke Basel-Straßburg zu befahren, Fahrweg und Fahrwassertiefe zu 
untersuchen und sich über die vorhandenen Strömungen und insbesondere über die bei der 
Durchfahrt durch die Brücken in Betracht zu ziehenden Verhältnisse zu unterrichten und, daß 
dies geschehen ist, während der Fahrt an sämtlichen Schiffbrücken von den Brückenmeistern 
sich bescheinigen zu lassen. 
82. 
Die Schiffe, mit denen der Rhein oberhalb Straßburg befahren werden soll, müssen mit 
einem Schiffsattest für die Rheinstrecke bis Straßburg oder Basel versehen sein. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917.
	        
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