Nr. 68 %
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. August 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Schiffahrt auf der Rheinstrecke Straßburg-Basel betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
das Be= und Entladen der Eisenbahnwagen und Schiffe betreffend.
„Verordnung.
(Vom 25. August 1917.)
Die Schiffahrt auf der Rheinstrecke Straßburg-Basel betreffend.
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen wird unter
Aufhebung der unterm 30. April 1909 erlassenen Vorschriften (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1909 Seite 97) aufgrund der Artikel 15 und 22 der revidierten Rheinschiffahrtsakte
und des § 366 Ziffer 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs verordnet, was folgt:
§ 1.
Mit der Führung eines jeden den Rhein oberhalb Straßburg befahrenden Schiffes mit
oder ohne eigene Triebkraft muß entweder ein Schiffer betraut sein, der ein ordnungsmäßig
ausgestelltes Schifferpatent für die betreffende Schiffsgattung wenigstens bis nach Straßburg,
oder ein Steuermann, der ein Steuermannspatent wenigstens für die Strecke zwischen der
Lautermündung und Straßburg besitzt.
Vor dem Antritt der ersten Reise in jeder Schiffahrtsperiode wie auch nach jeder während
der Schiffahrtsperiode eintretenden stärkeren Anschwellung des Rheins haben die Schiffsführer
(Steuerleute) die Rheinstrecke Basel-Straßburg zu befahren, Fahrweg und Fahrwassertiefe zu
untersuchen und sich über die vorhandenen Strömungen und insbesondere über die bei der
Durchfahrt durch die Brücken in Betracht zu ziehenden Verhältnisse zu unterrichten und, daß
dies geschehen ist, während der Fahrt an sämtlichen Schiffbrücken von den Brückenmeistern
sich bescheinigen zu lassen.
82.
Die Schiffe, mit denen der Rhein oberhalb Straßburg befahren werden soll, müssen mit
einem Schiffsattest für die Rheinstrecke bis Straßburg oder Basel versehen sein.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917.