Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

306 — Nr. 68 — 
§ 3. 
Die in der „Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der elsässisch- 
badischen Stromstrecke“ vom 15. Februar 1908 enthaltenen Bestimmungen, betreffend die An- 
meldung der Fahrten durch die Schiffbrücken, sind einzuhalten. 
84. 
Die vorstehenden Vorschriften finden auf Fahrzeuge unter 300 Zentner Tragfähigkeit 
und deren Führer keine Anwendung. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 25. August 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verorduung. 
Vom 17. August 1917.) 
Das Be= und Entladen der Eisenbahnwagen und Schiffe betreffend. 
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
1. Die Leiter und Beamten von Unternehmungen sowie Private, denen Eisenbahnwagen 
zur Verladung für bestimmt bezeichnete Empfänger und Güter gemäß Angaben des 
Frachtbriefes bevorzugt gestellt worden sind, haben diese Wagen unter Bevorzugung 
vor sämtlichen sonstigen Arbeiten beladen und unmittelbar an den bezeichneten Em- 
pfänger abfertigen zu lassen. Etwa über den Bedarf zugewiesene oder durch Wegfall 
der Lieferungspflicht entbehrlich gewordene Wagen sind unverzüglich der Eisenbahn- 
verwaltung wieder zur Verfügung zu stellen. 
i 
. An sämtlichen Eisenbahnstationen des Korpsbezirks sind die Empfänger von Eisenbahn- 
wagen verpflichtet, die zur Entladung bestimmten Wagen innerhalb der von der Eisen- 
bahnverwaltung festgesetzten Entladefristen zu entladen und die Güter abzuführen.
	        
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