— Nr. 69 — 311
Vekordnung.
(Vom 3. September 1917.)
Die Verarbeitung von Obst betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers zur Abänderung
der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 24. August 1917 (Reichs-Gesetzblan
Seite 729) wird mit sofortiger Wirkung bestimmt:
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 3 ist die „Badische Obstversorgung“ beim
Statistischen Landesamt.
Karlsrube, den 3. September 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer. Unr. Dittler.
Verordnung.
Schweigepflicht betreffend.
Auf Grund des § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
1. Die in der Verordnung vom 12. April 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917
Seite 89, Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Sigmaringen vom 21. April
1917) festgesetzte Schweigepflicht wird ausgedehnt auf alle Personen, die in militärisch bedeut-
samen Betrieben und bei zivilen Behörden (z. B. Polizeibehörden, Kommunalverbänden, städti-
schen Lebensmittelämtern) beschäftigt sind, wo sich Gelegenheit zur Kenntnisnahme im vater-
ländischen Interesse geheim zu haltender Dinge bietet Danach ist auch diesen Personen bei
Vermeiden der in §8 3 der Verordnung vom 12. April 1917 festgesetzten Strafen verboten,
Anderen über Art und Gegenstand ihrer Tätigkeit oder über die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen Mitteilungen zu machen, wenn sich die Pflicht zur Geheimhaltung
aus der Natur der Sache oder aus einer besonderen Weisung der Betriebsleitung, der beschäf-
tigenden Behörde oder einer andern zuständigen Stelle ergibt. Das Verbot bleibt auch nach
Beendigung des Dienst= beziehungsweise Arbeitsverhältnisses bestehen.
2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Karlsruhe, den 25. August 1917.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
Generallen#tnant.
(Vom 25. Angust 1917.)
Duuc und erlun von Malsch & Vogel in Karlsrute.