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Nr. 71 "6
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag, den 14. September 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Erhebung der Getreideernte und Nachprufung der Ernteflächen.
erhebung im Jahre 101“ betressend.
Verordnung.
(Vom 10. September 1917.)
Erhebung der Getreideernte und Nachprüfung der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 30. August
1917 über die Erhebung der Getreideernte und die Nachprüfung der Ernteflächenerhebung im
Jahre 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 753) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung ist das Ministerium des Innern, zu—
ständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie untere Verwaltungsbehörde im Sinne
der §§ 6 und 7 ist das Bezirksamt.
-
Die Leitung der Erhebung sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung des Ergebnisses
wird dem Statistischen Landesamt übertragen. Die Ortslisten werden von diesem hergestellt
und versandt.
83.
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten aufzurechnen (zu summieren),
zusammenzustellen, abzuschließen und mit der Beurkundung der Vollständigkeit zu versehen.
Die Ortsliste ist nur in einer Fertigung (Urschrift) aufzustellen und spätestens auf 10. Oktober
1917 dem Bezirksamt vorzulegen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 81