Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

322 — Nr. 72 
Soweit die Versorgung für den Lieferungsverband geregelt wird, ruhen die Befugnisse 
der zum Lieferungsverband gehörenden Kommunalverbände. 
Das Ministerium des Innern kann die Versorgung mit Stroh für das Gebiet des Groß- 
herzogtums selbst regeln. 
*3. 
Die Preise der §§ 5 und 6 der Bundesratsverordnung gelten auch für den Kleinverkauf 
von Stroh und Häcksel im Sinne des § 13 der Bundesratsverordnung; diese letzteren Be- 
stimmungen werden insoweit für das Gebiet des Großherzogtums außer Kraft gesetzt. 
8 2. 
Wer den Vorschriften des § 1 über die Aufbewahrung der sichergestellten Strohmengen, 
dem Verbot ihres Verkaufs oder Verbrauchs oder den auf Grund des § 2 erlassenen Anord- 
nungen zuwiderhandelt, wird nach § 17 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung vom 2 August 
1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkanm 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 15. September 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
Der Ministerialdirektor: 
J. A 
Flad. I . Dittler. 
„ . 
Berichtigung. 
In der Veröffentlichung dei Rerordnung des Ministerinmo dei Jinanzen vom ##. Seplemüer #17, den Vollzug des Gesenes 
ül#er die Bestenerung des Personen und (Gterverlehs betressend iGesetzes und Verordnungsblam I611 Nr. 701 Seile 31. ff., 
muß es in dem in § 1 13/ bekanm gegebenen Verzeichnis der Land: und Oebemellen umier Ordnungszahl 1 Spalte 2 stall. 
„Darlanden“ heißen „Karleruhe Darlanden“ 
Druck m Nerg an Malsch & Vogel in Narlsrube.
	        
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